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BILANZIERUNG - ANHEBUNG DER SCHWELLENWERTE

STEUERLUCHS VOM 10.01.2024
Wir hoffen, dass Sie gesund ins neue Jahr gerutscht sind und dürfen Ihnen noch alles Gute für das neue Jahr, vor allem Gesundheit wünschen. Wir freuen uns darauf, Sie auch dieses Jahr über aktuelle und spannende Themen rund um das Steuerrecht und Recht zu informie­ren.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.12.2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren. Der Bundestag muss noch darüber abstimmen.

Nach dem Handelsgesetzbuch gibt es folgende Schwellenwerte:

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:



Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der oben bezeichneten Merkmale überschreiten. 

Die Schwellenwerte sollen wie folgt angepasst werden (gilt für Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften):

Kleinstkapitalgesellschaften:

Bilanzsumme 450 000 Euro

Umsatzerlöse 900 000 Euro

Kleine Kapitalgesellschaften:

Bilanzsumme 7 500 000 Euro

Umsatzerlöse 15 000 000 Euro

Mittelgroße Kapitalgesellschaften:

Bilanzsumme 25 000 000 Euro

Umsatzerlöse 40 000 000 Euro

Zudem werden auch die Schwellenwerte für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht angehoben.

Hinweis:
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte werde mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.


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