Besteuerung der Überlassung von Firmenwägen
Steuerluchs vom 19.03.2025

Die private Nutzung betrieblicher Pkw stellt grundsätzlich einen lohnsteuerrelevanten geldwerten Vorteil beim Empfänger dar. Darf der Arbeitnehmer den Wagen dagegen nur zu beruflichen Zwecken nutzen, ergeben sich hieraus keine lohnsteuerlichen Folgen. Eine Bewertung kann anhand der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfolgen.
Bewertungsmöglichkeiten:
Die Zuwendung gilt als Arbeitslohn, der grundsätzlich mittels Fahrtenbuchs oder der pauschalen 1%-Regelung zu bewerten ist. Anhand der so ermittelten Werte sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
1%-Regelung
Nutzen Arbeitnehmer den ihnen zur Verfügung gestellten Firmenwagen privat und erfolgt die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der pauschalen Bewertungsmethode, wird für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich der Kosten für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer, angesetzt. Als Brutto-Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglicher Sonderausstattung und Umsatzsteuer maßgeblich, und zwar auch in dem Fall, dass der Pkw gebraucht angeschafft wurde.
Sonderregelung für Elektro- und Hybridwägen
Seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz fördert der Bund die Elektromobilität. Danach wird die Besteuerung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen begünstigt.
Bei Elektrofahrzeugen wird der Brutto-Listenpreis nur zu 25 % angesetzt, wenn der Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges nicht mehr als 70.000 Euro beträgt.
Liegt der Brutto-Listenpreis des Elektrofahrzeuges über 70.000 Euro, wird der Brutto-Listenpreis mit 50 % angesetzt.
Bei einer Anschaffung eines extern aufladbaren Hybridfahrzeuges ab dem 01.01.2025 kann die Vergünstigung (50 % des Brutto-Listenpreis) jedoch nur genutzt werden, wenn der Pkw eine elektrische Mindestreichweite von 80 km oder einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat. Für Hybridfahrzeuge, die die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, entfällt die Förderung.
0,03%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht mit der 1%-Regelung abgegolten. Der geldwerte Vorteil beträgt für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises. Mit diesem Wert ist folglich die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Die 0,03%-Bruttolistenpreisregelung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist selbstständig neben der 1%-Regelung anzuwenden. Für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wird der verringerte Brutto-Listenpreis angesetzt.
Beispiel:
Einem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitgeber hat das Fahrzeug mit einem Preisnachlass von 10 % erworben. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt netto 30.000 €, hinzu kommt eine vom Händler unentgeltlich mitgelieferte, werkseitig eingebaute Sonderausstattung von netto 1.000 €, sowie Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 600 €. Zusätzlich nutzt der Arbeitnehmer den Pkw für Fahrten von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Strecke beträgt 15km.
Ermittlung Bruttolistenpreis:
Im Beispiel beträgt der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung 368 € monatlich und der selbstständige Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 165,60 € monatlich. Der Preisnachlass darf nicht vom Bruttolistenpreis abgezogen werden. Die Überführungs- bzw. Zulassungskosten gehören nicht zum Listenpreis.
Abwandlung E-Auto
Die Höhe des geldwerten Vorteils vermindert sich im Falle eines reinen E-Pkw, indem der Brutto-Listenpreis nur zu 0,25% angesetzt wird. Die Berechnung weicht wie folgt ab:
Damit ergibt sich ein monatlicher Unterschiedsbetrag von 400,20 € zwischen den Beispielen. Erfüllt das Elektro-Auto die Anforderungen des Gesetzes nicht, liegt also beispielsweise der Brutto-Listenpreis über der Grenze von 70.000€, ist der Brutto-Listenpreis in Höhe von 50 % anstatt 25 % anzusetzen.
Fahrtenbuchmethode
Alternativ kann die sog. Fahrtenbuchmethode genutzt werden. Diese führt zu einer individuellen Nutzungswertermittlung. Die 1%-Regelung wird dabei nur wirksam ersetzt, wenn der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung vollständig und richtig ausgewiesen ist und es ermöglicht wird, den zu versteuernden Anteil an der Gesamtfahrleistung mit überschaubarem Aufwand zu überprüfen. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, greift die bereits dargestellte 1%-Regelung. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Unterlagen ist unzulässig. Aus diesem Grund muss das Fahrtenbuch auf Verlangen im Original vorgelegt werden.
Folglich müssen die Angaben, die tatsächliche Veranlassung plausibel aufzeigen und der Finanzverwaltung eine – wenn auch in Stichproben durchgeführte – Nachprüfung erlauben.
Es ist zwischen dienstlichen, privaten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu unterscheiden:
- Bei Privatfahrten genügt die jeweilige Kilometerangabe.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte genügt neben der Kilometerangabe ein kurzer zusätzlicher Vermerk im Fahrtenbuch.
- Bei dienstlichen Fahrten sind dagegen die folgenden Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Das Fahrtenbuch kann elektronisch oder händisch geführt werden. Das Fahrtenbuch muss zeitnah, in geschlossener Form und zusammenhängend geführt werden. Eine Excel-Datei genügt nicht. Nachträgliche Änderungen müssen aus dem Fahrtenbuch erkennbar sein. Bloße Ortsangaben oder Abkürzungen genügen nicht.
Hinweis:
Die Begünstigungen von 50 % bzw. 25 % der Bemessungsgrundlage gelten nur für Zwecke der Lohn- und Einkommenssteuer, jedoch nicht für die Umsatzsteuer.