Rund um die Besteuerung von PKW
Autohaus Artikel vom 04.09.2024
1% Regelung vs. Fahrtenbuch
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung, den dieser auch zu privaten Zwecken nutzen darf, stellt das einen geldwerten Vorteil dar, den der Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt zu versteuern hat.
Zur Besteuerung gibt es zwei Wege. Zum einen die steuerlich etwas nachteiligere aber dafür unkompliziertere 1%-Regelung und zum anderen die in der Regel günstigere aber aufwändigere Fahrtenbuchmethode. Nach der 1%-Regelung ist die private Nutzung des Pkw mit monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Ob es sich bei dem Pkw um einen Leasing-, Neu-, oder Gebrauchtwagen handelt ist unbeachtlich. Bei der Bestimmung des Bruttolistenpreises sind allerdings Kfz-Zulassungsgebühren und Überführungskosten nicht miteinzubeziehen. Sonderausstattung ist dagegen miteinzubeziehen, soweit sie bereits bei Erstzulassung enthalten ist. Nachträgliche Einbauten erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.
Durch die 1 %-Regelung wird der Wert pauschal pro Monat ermittelt. Es sind folgende Werte des inländischen Bruttolistenneupreises (einschließlich werkseitig eingebauter Sonderausstattungen) anzusetzen:
- privater Nutzungswert mit 1 %;
- Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen diesen;
- bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Wohnort der Familie (über eine steuerfreie Familienheimfahrt pro Woche hinaus).
Eine andere Methode ist die Fahrtenbuchmethode, die etwas aufwändiger ist und daher als streitanfälliger gilt. Nicht selten beanstandet das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs. Voraussetzung ist ein sauberer Nachweis der dienstlichen und privaten Fahrten durch das Fahrtenbuch, wobei die Kilometerstände der einzelnen Fahrten ordnungsgemäß dokumentiert sein müssen. Das bedeutet im Einzelnen: vollständig, zeitnah und fortlaufend. Nachträgliche Veränderungen sind auszuschließen, nachträgliche Ergänzungen unzulässig.
Es müssen für die jeweilige Fahrt folgende Angaben gemacht werden:
- dienstliche Fahrten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit;
- Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute;
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
- private Fahrten:
- Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer;
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ein entsprechender Vermerk;
- fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form (z.B. keine Excel-Tabellenblätter);
- Änderungen, Streichungen und Ergänzungen müssen ersichtlich sein;
- Lesbarkeit handschriftlicher Aufzeichnungen;
- alle notwendigen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben.
Entspricht das Fahrtenbuch nicht diesen Anforderungen, so ist zwingend die 1 %-Regelung zur Bewertung des geldwerten Vorteils anzuwenden.
Vereinfachung kann ein elektronisches Fahrtenbuch bringen, das die Fahrten automatisch dokumentiert. Hier sind die besonderen Softwarevoraussetzungen zu beachten, andernfalls wird das Finanzamt ebenfalls auf die meist ungünstigere 1%-Regelung zurückgreifen. Ob die Software diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt Sache des Einzelfalles.
Elektro- und Hybridfahrzeuge
1.) Elektrofahrzeuge
Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030
Für reine Elektrofahrzeuge wird mit einem Anschaffungszeitpunkt ab 2019 ein Bruchteil des Bruttolistenpreises als „neuer“ Bruttolistenpreis zugrunde gelegt:
Bei einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR (bis 31.12.2023), seit dem 01.01.2024 70.000 EUR, ist der anzusetzende Bruchteil ½.
Liegt der Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR (bis 31.12.2023), seit dem 01.01.2024 70.000 EUR, ist der anzusetzende Bruchteil ¼.
2.) Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Der Bruttolistenpreis wird zur Hälfte angesetzt, wenn
a) Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 und
- Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
- die Mindestreichweite 40 km.
b) Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 und
- Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
- die Mindestreichweite 60 km.
c) Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2030 und
- Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
- Mindestreichweite von 80 km.
3.) Übrige Fahrzeuge (sog. Nachteilsausgleich)
Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug, das nicht den obigen Voraussetzungen entspricht, wird ein pauschaler Abschlag (Minderungsbetrag) vorgenommen.
Entfernungspauschale
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit einer gestaffelten Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugelten. Seit 2021 und bis Ende 2026 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer schrittweise an und beträgt derzeit 38 Cent.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg
Die Erhöhung der Entfernungspauschale in der Zeit von 2022 bis 2026 war auch in jüngster Zeit wieder Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.
Gegenstand des Verfahrens war ein Streit über die Verfassungsmäßigkeit der befristeten Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2022 bis 31.12.2026, welche ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR beträgt, während die ersten 20 Kilometer weiter bei 0,30 EUR verbleiben.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg war im Ergebnis nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Leistungsfähigkeitsprinzip oder das Folgerichtigkeitsprinzip verstößt. Der Gesetzgeber habe rechtmäßig seinen weiten Gestaltungsspielraum genutzt und dabei das objektive Nettoprinzip zugrunde gelegt. Weitere Entfernungen verdienten eine Privilegierung, da hier die regelmäßig anfallenden Kosten höher sind. Darüber hinaus würden kürzere Distanzen regelmäßig auch mit dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt.
Hinweis: Gegen dieses Urteil (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.3.2024, 16 K 16092/23) wurde auf Grund seiner praktischen Relevanz Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen und eingelegt.
Florian Hinterberger
Rechtsanwalt
Kurzfassung:
1. Kann der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen, so ist der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln.
2. Der Gesetzgeber unterstützt emissionsarme Elektro/Hybridfahrzeuge mit einer begünstigten Berechnung der der Bemessungsgrundlage.
3. Das FG Berlin-Brandenburg hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die befristete Erhöhung der Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer.
Kommentar:
Gefühlt wird sich mit Themen wie Verbrenner-Aus, Elektromobilität oder eben auch die Besteuerung von Dienstfahrzeugen nur noch polemisch auseinandergesetzt. Ganz nach dem Motto PKW, beziehungsweise Firmenwagen ist schlecht, insbesondere Verbrenner, öffentlicher Nahverkehr ist gut. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit diesen komplexen Themen findet gar nicht mehr statt. Für viele Steuerpflichtige mag es sich bei deinem Dienstwagen tatsächlich um ein Privileg handeln, aber ebenso ist es für andere wiederum notwendiger Teil Ihrer Einkunftsquelle. Nicht jeder Dienstwagen ist ein vollausgestatteter SUV. An die vielen tausend mobilen Pflegedienste in Deutschland denkt bei der Diskussion, das sind in vielen Fällen auch Dienstfahrzeuge, die den Arbeitnehmern überlassen werden, aber keiner.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater