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ELEKTROMOBILITÄT IM JAHR 2020 - EINE STEUERLICHE BETRACHTUNG

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 03.02.2020
Nachdem der Steuergesetzgeber im Dezember 2019 noch sehr aktiv war, möchten wir nachgehend auf ein paar steuerliche Änderungen für das Jahr 2020 eingehen. Ein Hauptthema ist die steuerliche Förderung von dienstlichen Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen. Grundsätzlich ist die Möglichkeit einen Dienstwagen auch privat zu nutzen als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Wert des Vorteils kann durch zwei verschiedene Methoden ermittelt werden: entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch.

1 %-Regelung
Durch die 1 %-Regelung wird der Wert pauschal pro Monat ermittelt. Es sind folgende Werte des inländischen Bruttolistenneupreises (einschließlich werkseitig eingebauter Sonderausstattungen) anzusetzen:
  • privater Nutzungswert mit 1 %;
  • Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen diesen;
  • bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Wohnort der Familie (über eine steuerfreie Familienheimfahrt pro Woche hinaus).

Fahrtenbuchmethode
Grundsätzlich ist zwar die 1 %-Regelung anzuwenden, allerdings kann man die tatsächliche private Nutzung ansetzen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatfahrten sind dann die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen entsprechend dem Verhältnis der privat zu den beruflich gefahrenen Kilometern aufzuteilen.

Es müssen für die jeweilige Fahrt folgende Angaben gemacht werden:
-   dienstliche Fahrten:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit;
  • Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute;
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
-   private Fahrten:
  • Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer;
  • bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ein entsprechender Vermerk;
-   fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form (z.B. keine Excel-Tabellenblätter);
-   Änderungen, Streichungen und Ergänzungen müssen ersichtlich sein;
-   Lesbarkeit handschriftlicher Aufzeichnungen;
-   alle notwendigen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben.


Welche Ausnahmen gelten jetzt bei Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen?
  1. Für Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro liegt, wird der Bemessungsrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auf ein Viertel herabgesetzt. Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden, beziehungsweise werden.
  2. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht einhalten, gilt folgendes:
  3. Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
  4. Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
  5. Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Sollte die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, dann sind Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten (z.B. Miete, Leasingraten) ebenfalls nur zu einem Viertel, beziehungsweise zur Hälfte anzusetzen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nutzt seit dem 01.01.2020 einen herkömmlichen Firmenwagen für Privatfahrten und für Fahrten zur 16 km entfernten Tätigkeitsstätte. Der Bruttolistenneupreis beträgt EUR 35.000,00.

Der monatliche geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:

Privatnutzung
1 % x 35.000,00350,00
Fahrten Wohnung - Tätigkeitsstätte:
0,03% x 35.000,00 x 16 km168,00
Gesamter geldwerter Vorteil pro Monat518,00

Gleiches Beispiel wie oben, nur verwendet der Arbeitnehmer nun ein Hybridelektrofahrzeug, bei dem die ausschließliche elektrische Reichweite 40 km beträgt.

Der monatliche geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:

Privatnutzung
0,5 % x 35.000,00175,00
Fahrten Wohnung - Tätigkeitsstätte:
(0,03 % x 35.000,00 x 16 km) x 0,5084,00
Gesamter geldwerter Vorteil pro Monat259,00

Gleiches Beispiel wie oben, nur verwendet der Arbeitnehmer nun ein Elektrofahrzeug, das keine Kohlendioxidemission hat und dessen Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro liegt.

Der monatliche geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:

Privatnutzung
0,25 % x 35.000,00087,50
Fahrten Wohnung - Tätigkeitsstätte:
(0,03 % x 35.000,00 x 16km) x 0,25042,00
Gesamter geldwerter Vorteil pro Monat129,50

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:
  1. Kann ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, so ist der geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln.
  2. Für Fahrzeuge, die in dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und die CO2-emissionsfrei fahren und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird für die Versteuerung des geldwerten Vorteils nur noch ein Viertel des Bruttolistenneupreises angesetzt.
  3. Für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die in dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und die CO2-Emmission nicht mehr als 50 g pro gefahrenen Kilometer beträgt, wird für die Versteuerung des geldwerten Vorteils nur noch die Hälfte des Bruttolisten-neupreises angesetzt.

Kommentar:
Elektromobilität - Fluch oder Segen für die Umwelt, Automobilindustrie und den Automobilhandel, beziehungsweise für die Servicebetriebe. So richtig kann das derzeit wohl keiner beantworten. Alarmierend sind aber Studien, nach denen bis zum Jahr 2030 allein in Deutschland rund 410.000 Arbeitsplätze in der Automobilbranche auf Grund der Elektromobilität wegfallen werden. Betrachtet man die Politik, dann kann man den Eindruck gewinnen, dass die steuerlichen Erleichterungen nur noch das Thema Elektromobilität betreffen. Ob die Politik jedoch die dramatischen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder auch alternative Antriebstechniken berücksichtigt hat, steht in den Sternen.

Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater





















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