BFH - Werbungskosten-abzug bei Nutzung des Privatwagens auf Dienstreise trotz Dienstwagens

Steuerluchs vom 24.06.2026
Die Nutzung des Privatwagens für Dienstreisen kann grundsätzlich von dem Arbeitnehmer gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dabei kann der Arbeitnehmer auf zwei Wegen die entstandenen Kosten geltend machen: er kann pauschal Kosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer geltend machen oder er kann die tatsächlich entstandenen Kosten darlegen (davon zu unterscheiden ist die Pendlerpauschale, diese beträgt seit dem 01.01.2026 0,38 €, davor waren es 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und danach 0,38 €).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Januar 2026 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer Dienstreisen, die er mit seinem Privatwagen durchgeführt hat, als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitnehmer hat in entsprechendem Fall von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommen. Für Dienstreisen mit dem Dienstwagen hat der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten erstattet. Bei genehmigter Nutzung des Privatfahrzeugs für Dienstreisen hat der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale von 0,30 € erstattet.

Der Arbeitnehmer hat mehrere Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt. Die dabei anfallenden Fahrtkosten hat der Arbeitnehmer in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt hat diesen Abzug der Aufwendungen nicht zugelassen.

Der BFH ist zu dem Entschluss gekommen, dass die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Grund dafür war, dass der BFH die Fahrtkosten des Arbeitnehmers als unangemessen angesehen hat. Der Arbeitnehmer hätte für die Dienstreisen den Firmenwagen nehmen können, wobei diesem keine eigenen Kosten entstanden wären. Der konkrete Grund für die Nutzung des Privatwagens war, dass die Frau des Arbeitnehmers den Firmenwagen in der Zeit für private Zwecke genutzt hat.

Der BFH hat für solche Konstellationen den Begriff der „Über-Kreuz-Nutzung“ erschaffen. Da dabei die berufliche Fahrt mit dem Privatfahrzeug durchgeführt wird, obwohl ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wurde, werden die Fahrtkosten, die als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden sollen, somit erst künstlich erschaffen. Dies solle nach Ansicht des BFH nicht zu einem steuerlichen Abzug der Kosten führen können.

Der BFH hat sodann entschieden, dass in vorstehendem Fall die Kosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

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