Privatnutzung eines betrieblichen Pkw als verdeckte Gewinnausschüttung
Autohaus-Artikel vom 06.05.2026
Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen gehört zu den praxisrelevantesten Streitfeldern im Steuerrecht. Das gilt besonders dann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen solchen betrieblichen Pkw nutzt. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine privat veranlasste Nutzung vorliegt und ob diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist. In einem aktuellen Beschluss hat der BFH am 17.12.2025 (Az. I B 17/24) hierzu einige Klarstellungen getroffen:
1. Allgemein
Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der nicht auf einem offenen Gewinnverteilungsbeschluss beruht und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Der klassische Anwendungsfall ist die Nutzungsüberlassung eines Pkw ohne Gegenleistung.
Diese Nutzungsüberlassung darf sich nicht auf den Gewinn auswirken gem. § 8 III KStG und ist außerhalb der Bilanz für steuerliche Zwecke zu korrigieren. Beim Gesellschafter führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20 KStG.
2. Anscheinsbeweis für private Nutzung
Nach ständiger Rechtsprechung spricht bei betrieblichen Fahrzeugen, die zur privaten Nutzung geeignet und verfügbar sind, ein sog. Anscheinsbeweis dafür, dass sie auch tatsächlich privat genutzt werden. Dieser basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein zur Verfügung stehendes Fahrzeug typischerweise auch privat genutzt wird.
Diese Fiktion kann der Steuerpflichtige – unter strengen Anforderungen – widerlegen. Dafür ist ein substantiiertes Vorbringen von Tatsachen notwendig, die einen atypischen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen. Ein Vollbeweis ist nicht nötig, wohl aber eine überzeugende Darlegung. Typische Möglichkeiten sind das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, das Vorhandensein gleichwertiger Privatfahrzeuge oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der privaten Nutzung. Bloße Behauptungen sind aber nicht ausreichend.
Besondere Vorsicht ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern geboten, denn fehlt es an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Gestattung der Privatnutzung eines dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellten gesellschaftseigenen Pkw, kann eine etwaige unentgeltliche Privatnutzung des Pkw aufgrund ihrer Veranlassung durch das Beteiligungsverhältnis allenfalls zu einer vGA führen und nicht im Wege der Lohnsteuer - auf der Grundlage einer konkludenten Überlassungsvereinbarung zugeflossenen Arbeitslohns - geltend gemacht werden. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüberhinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst.
3. Beschluss des BFH
a. Sachverhalt
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin (GmbH) hatte mit L einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer; zudem war dessen Schwester R angestellt. In den Jahren 2015 bis 2017 gehörten vier Fahrzeuge zum Betriebsvermögen (mehrere Porsche-Modelle). Nutzungsvereinbarungen bestanden weder mit L noch mit R; ein Fahrzeug wurde von R genutzt. Das Finanzamt unterstellte eine private Nutzung aller Fahrzeuge durch L und R und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Der Hinzurechnungsbetrag wurde pauschal mit 25 % der Nettoaufwendungen angesetzt.
Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz erfolglos blieb, wies auch der BFH die weitere Beschwerde ab und urteilte wie folgt:
b. Entscheidungsbegründung
Die Rechtsprechung des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.
Voraussetzung ist daher, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht.
Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer "Präzisierung" bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der "Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite" vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen.
Florian Hinterberger
Rechtsanwalt
Kurzfassung:
- Der klassische Anwendungsfall einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Nutzungsüberlassung eines Pkw an den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Gegenleistung.
- Der Anscheinsbeweis besagt, dass die Überlassung eines Pkw durch die Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, dafür spricht das auch eine private Nutzung erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag dies verbietet.
- Wegen der ungleichen Interessenlage müssen „Arbeitnehmerfälle“ von „Gesellschafter-Geschäftsführerfällen“ unterschieden werden.
Kommentar:
Der BFH stellt klar, dass die Anscheinsbeweis-Rechtsprechung nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar ist. Die Entscheidung war notwendig, weil im Rahmen dieser Rechtsprechung bei einem Fremd-Geschäftsführer von einer privaten Pkw-Nutzung nur auszugehen ist, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. In den Fällen, in denen ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, kommt daher der Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines überlassenen Pkw nicht in Betracht. In der Praxis muss der „Arbeitnehmerfall“ vom „Gesellschafter-Geschäftsführerfall“ unterschieden werden, denn diese Ausgangslage unterscheidet sich grundlegend von derjenigen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weshalb der Anscheinsbeweis hier nicht greifen kann. Maßgeblich ist hier, dass es – anders als in Arbeitnehmerfällen - keinen Interessengegensatz gibt.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater