BUNDESSOZIALGERICHT - NEUES ZUR BEITRAGSPFLICHT
STEUERLUCHS VOM 24.03.2021
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Tankgutscheine, die auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und demnach der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen.
Nach dem Gesetz können Sachzuwendungen des Arbeitgebers steuer- und beitragsfrei sein, so z.B. Sachzuwendungen von monatlich 44 Euro je Mitarbeiter bei Einhaltung der Voraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz.
In dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Urteilsfall wurde im Zuge einer sogenannten Nettolohnoptimierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vereinbart, dass die Mitarbeiter individuell auf einen Teil des Bruttoentgelts verzichten und im Gegenzug „neue Gehaltsanteile“ in Form von Tankgutscheinen über 40 Euro pro Monat und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von monatlich 21 Euro erhalten. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt.
Das Bundesozialgericht führte hierzu aus:
Im Zuge der Vereinbarung eines Lohnverzichts traten die vertraglich als "neue Gehaltsanteile" bezeichneten Tankgutscheine und die Werbeeinnahmen teilweise an die Stelle des ursprünglichen Bruttolohns und glichen den Verzicht teilweise aus. Sie sind damit als teilweises Surrogat für den Entgeltverzicht geleistet worden. Aus diesem Grund sind die Tankgutscheine auch nicht von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen. Denn sie wurden nicht "zusätzlich" zum Lohn oder Gehalt gewährt, sondern als integraler Bestandteil der vereinbarten neuen Vergütung. Als Geldsurrogat waren die auf einen bestimmten Betrag begrenzten Tankgutscheine keine Sachbezüge, die bei Unterschreitung der steuerlichen Bagatellgrenze beitragsfrei wären.
Die Werbeflächenentgelte wurden ungeachtet der Rechtsnatur ihrer vertraglichen Grundlage (es gab separate Mietverträge) "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung erzielt. Auch sie wurden als "neue Gehaltsanteile" im Gegenzug zum Lohnverzicht vereinbart und damit als Surrogat für den Lohnverzicht nicht "zusätzlich" gewährt.
Hinweis:
Auch in der Kfz-Branche waren einige Unternehmensberatungen mit dem Projekt Nettolohnoptimierung unterwegs. Je nachdem wie die „Optimierung“ im Einzelnen umgesetzt wurde, kann es auf Grund des aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts zu Nachforderungen kommen.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin