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BUNDESVER­FASSUNGSGERICHT - STEUERLICHE ZINSEN SEIT DEM 01.01.2014 VERFASSUNGSWIDRIG

RAW-AKTUELL 8/2021
Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte August entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro Monat seit dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 die bisherige Verzinsung jedoch weiterhin gilt. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 vorlegen. Was bedeutet das jetzt genau.

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Praktisch bedeutsam sind insoweit insbesondere (geänderte) Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Von der Verzinsung erfasst werden nur die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Steuerarten der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Vollverzinsung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Verzinsung unerheblich.

Die Frage, ob eine 6-prozentige Jahresverzinsung angesichts der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt noch verfassungskonform ist, beschäftigt Rechtsprechung und Verwaltung schon seit einiger Zeit. Der BFH hatte zuletzt mit seinen Entscheidungen v. 25.04.2018, IX B 21/18 und v. 03.09.2018, VIII B 15/18 die Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung in Zweifel gezogen und im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens den Klägern für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015 bzw. 01.11.2012 Recht gegeben.
Daraufhin hatte die Finanzverwaltung im Erlasswege verfügt, dass u.a. für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, zudem wurde angeordnet, sämtliche Zinsbescheide (§ 233 AO), denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt (§ 238 AO), vorläufig (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO) ergehen zu lassen.

Verzinsungszeiträume im Einzelnen:
  • Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2013 und früher fallen, sind verfassungsgemäß, d.h. hier ist der Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht zu beanstanden. Steuerpflichtige, die hier Einspruch eingelegt haben, müssen mit einer Zurückweisung ihres Einspruchs rechnen. Im Falle einer Aussetzung der Vollziehung wird der ausgesetzte Betrag gezahlt werden müssen.
  • Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2014 bis einschließlich 2018 fallen, besteht nun eine festgestellte Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, jedoch bleibt das aktuelle Recht weiterhin anwendbar. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eingelegte Einsprüche abgewiesen werden und ausgesetzte Beträge gezahlt werden müssen. Sofern die Zinsfestsetzung vorläufig erfolgt ist, wird die Finanzverwaltung die Vorläufigkeit aufheben.
  • Lediglich für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung vorlegen. Die Neuregelung greift dann für alle Zinsbescheide, die vorläufig ergangen sind, bzw. gegen die Einspruch eingelegt wurde.


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