CORONA - GEWERBESTEUERLICHE MAßNAHMEN
SONDERNEWSLETTER 4/2021 VOM 28.01.2021
Am 25.01.2021 haben die obersten Finanzbehörden einen gleich lautenden Erlass zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bekannt gegeben.
Die obersten Finanzbehörden stellen klar, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.
Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Keine strengen Anforderungen an Nachweise
In dem Erlass wird klargestellt, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Kann der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen, ist das kein Grund, den Antrag abzulehnen. Nimmt das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die Gemeinde hieran entsprechend gebunden.
Stundung- und Erlassanträge an Gemeinde stellen
Stundungs- und Erlassanträge sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Nur im Falle, dass die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, ist das Finanzamt hierfür zuständig.
Nachfolgend der Erlass im Wortlaut:
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
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Stand 28.01.2021