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CORONA - ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 22.02.2021
Bisher gab es für viele Kfz-Unternehmen neben der Kurzarbeit keine staatliche Unterstützung, da die Kriterien für die einzelnen Hilfsmaßnahmen nicht erfüllt wurden. Dies ändert sich jetzt aber durch die Überbrückungshilfe III. Diese Hilfe kann für viele Kfz-Unternehmen jetzt doch interessant werden, da insbesondere der Januar 2021 für viele Betriebe katastrophal war.

In der Vergangenheit hat sich leider gezeigt, dass die Kriterien und Voraussetzungen für die einzelnen Hilfsprogramm auch im Nachhinein immer wieder geändert oder ergänzt wurden. Daher kann nur der Stand zur Überbrückungshilfe III zum Redaktionsschluss am 05.02.2021 wiedergegeben werden.

Antragsberechtigung

Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, die in einem Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben, sind antragsberechtigt. Das heißt, keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Förderzeitraum

Förderzeitraum sind die Monate November 2020 bis Juni 2021, wobei eine Doppelförderung mit November- bzw. Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III ausgeschlossen ist. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe

Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat unter Berücksichtigung der Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
Das bedeutet, der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 5 Millionen Euro (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe) für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
-bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
-bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
-bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Förderfähige Maßnahmen

Erstattung fortlaufender fixer Betriebskosten gemäß folgender Positivliste:
1.Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2.Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
3.Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
4.Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
5.Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
6.Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
7.Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
8.Grundsteuern.
9.Betriebliche Lizenzgebühren.
10.Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
11.Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
12.Kosten für Auszubildende.
13.Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
14.Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskostenbei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
15.Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.


Verlustnachweis nicht zwingend

Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmens-größe bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.

Neu - Anerkennung weiterer Kostenpositionen (siehe auch Punkt 14)

Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigte Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro, statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.

Antragstellung

Eine Antragstellung soll ab Mitte/ Ende Februar 2021 möglich sein; im Februar sollen auch die ersten Abschlagszahlungen fließen. Die regulären Auszahlungen sollen jedoch erst ab März 2021 erfolgen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.

2. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

3. Die Förderhöchstgrenze wird auf 1,5 Millionen Euro pro Monat angehoben.



Kommentar:

Das Corona-Jahr 2020 ist in der Kfz-Branche sehr unterschiedlich verlaufen. Oftmals hat sich gezeigt, dass es einen großen wirtschaftlichen Unterschied gab, abhängig davon, welchen Hersteller man als Unternehmer als Vertragspartner hat. Das Jahr 2021 schaut derzeit leider ganz anders aus, so zeigt es sich, dass der Januar 2021 fast flächendeckend katastrophal verlaufen ist, das Servicegeschäft ist schleppend, der Verkauf an Privatpersonen ist auf Grund der wieder angehobenen Umsatzsteuer fast zum Erliegen gekommen und gewerbliche Kunden halten sich u.a. wegen Homeoffice auch weiterhin zurück. Man kann nur hoffen, dass sie Politik möglichst bald die Verkaufsflächen wieder öffnet.


Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater






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