NEUES RUND UM CORONA
AUTOHAUS ARTIKEL VOM 07.03.2022
Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Zum Redaktionsschluss lag die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat noch nicht vor, es wird aber mit einer Zustimmung gerechnet.
Das sind die wichtigsten Eckpunkte:
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird um 6 Monate verlängert, somit gilt die Steuerfreiheit der Zuschüsse bis zum 30.06.2022.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung war eigentlich für auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Anstelle der linearen Abschreibung konnte die degressive Abschreibung in Höhe von bis zu dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Besteht die Möglichkeit eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wahrzunehmen, ist dies neben der degressiven Abschreibung möglich.
Die degressive Abschreibung kann jetzt auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden.
Erweitere Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende des Jahres 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wieder die alten Betragsgrenzen in Höhe von 1 Million Euro beziehungsweise 2 Millionen Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.
Der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Investitionsfristen bei Reinvestitionen nach § 6b EStG.
Die steuerliche Frist für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.
Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen
Die steuerliche Frist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in den Jahren 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch im Jahr 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang, folgende Fristen sind geplant.
Beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.08.2022 (grundsätzlich 28.02.2022, bisher verlängert auf 31.05.2022)
- VZ 2021: bis 30.06.2023 (grundsätzlich 28.02.2023)
- VZ 2022: bis 30.04.2024 (grundsätzlich 28.02.2024)
- VZ 2023: bis 28.02.2025
Nicht beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.10.2021 (grundsätzlich 31.07.2021)
- VZ 2021: bis 30.09.2022 (grundsätzlich 31.07.2022)
- VZ 2022: bis 31.08.2023 (grundsätzlich 31.07.2023)
- VZ 2023: bis 31.07.2024
Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Verlängerung der Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe IV wir unverändert bis zum 30.06.2022 verlängert. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert
Das Bundeskabinett hat daher am 09.02.2022 einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, mit dem folgende Regelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes bis zum 30.06.2022 weiter gelten sollen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
- Zudem soll die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kurzfassung:
1. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz werden einige steuerliche Sonderregelungen, die man aus den Jahren 2020 und 2021 kennt, auch im Jahr 2022 umgesetzt.
2.Die Überbrückungshilfe IV wurde unter den gleichen Förderbedingungen bis zum 30.06.2022 verlängert.
3.Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis zum 30.06.2022 verlängert.
Kommentar:
Man hatte gehofft, dass die Corona-Krise im Jahr 2022 nicht mehr eine so große Rolle spielt, leider wurde man eines Besseren belehrt. Die Überbrückungshilfe IV wurde nun auch bis zum 30.06.2022 verlängert, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass nach den FAQ Corona-bedingte Umsatzausfälle vorliegen müssen. Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Somit wird für eine Vielzahl von Unternehmen keine Antragsberechtigung vorliegen.
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin