VERLÄNGERUNG DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS UND DER REGELUNGEN ZUR KURZARBEIT BIS ZUM 31.03.2022
SONDERNEWSLETTER 23/2021 VOM 22.11.2021
Mit Beschluss vom 18.11.2021 wurde im letzten Bund-Länder Treffen der Bundesregierung erneut festgehalten, dass die Überbrückungshilfe neben dem Kurzarbeitergeld das „wichtigste Instrument“ zur Unterstützung der von der Pandemie betroffenen Unternehmen ist.
Auf Grundlage dessen, wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus und der Regelungen zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis zum 31.März 2022 beschlossen.
Die genauen Förderbedingungen stehen noch nicht fest.
Derzeit ist bei der Überbrückungshilfe III plus (Fördermonate Juli bis Dezember 2021) geregelt, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 bestehen muss.
Nicht gefördert werden aber Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Allgemeine Hinweise:
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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
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Stand 22.11.2021