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DAS NEUE ERBSCHAFTSTEUERRECHT - VERFASSUNGSKONFORM?

STEUERLUCHS VOM 19.06.2019
Wir haben Ihnen schon in verschiedenen Ausgaben des SteuerLuchses die Entwicklung rund um das aktuelle Erbschaftsteuerrecht dargestellt. Aus gegebenen Anlass, die Bundes­regierung hat sich bemüßigt gefühlt, rund 3 Jahre nach in Kraft treten des Gesetzes, sich zur Verfassungskonformität des Gesetzes zu äußern, nehmen wir das Thema nochmals auf.

Rückblick

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 das damalige Erbschaftsteuer­recht hinsichtlich der Begünstigungen zur Übertragung von Betriebsvermögen für verfas­sungswidrig erklärt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Aufga­be gegeben, bis zum 30.06.2016 verfassungsgemäße Regelungen auszuarbeiten. Da bis Ende Juni 2016 keine neuen Regelungen vorlagen, fühlte sich u.a. das Bundesverfassungs­gericht dazu berufen mit Pressemitteilung vom 14.07.2016 mitzuteilen, dass die für verfas­sungswidrig erklärten Vorschriften fortgelten und dass sich das Bundesverfassungsgericht Ende September mit dem weitern Normenkontrollverfahren beschäftigen werde. Daneben hat auch die Finanzverwaltung mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden vom 21.06.2016 mitgeteilt, dass auch nach dem 30.06.2016 bis zu einer Neuregelung das bisherige Recht in vollem Umfang weiter gilt.

Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuerrecht an die Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde erst am 04.11.2016 verabschiedet und trat rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Nun hat sich die Bundesregierung zur Verfassungskonformität des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geäußert. Lapidar bringt die Bundesregierung vor, dass mit den neuen Regelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten wurden und dass sie keinen Änderungsbedarf sehe. Die verfassungsrechtlichen Bedenken vor allem aus weiten Teilen der Fachliteratur teilt sie nicht, obwohl namhafte Steuerrechtswissenschaftler davon ausgehen, dass das Gesetz wieder vor dem Bundesverfassungsgericht landet. Zu­dem stützt sich die Bundesregierung auf ein Urteil des FG Köln vom 08.11.2018 veröffentlicht am 01.02.2019, in dem die Finanzrichter keine verfassungsrechtlichen Bedenken haben. Was die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme aber verschweigt, ist der Umstand, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 1/19 anhängig ist. Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Finanzgericht die Sache sieht und ob der BFH die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Es bleibt spannend, wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

Hinweis:
Es ist schon sehr bedenkenswert, dass das Bundesverfassungsgericht in den letzten 24 Jah­ren das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht dreimal in Teilen für verfassungswidrig erklären musste und dass auch dieses aktuelle Gesetz höchstwahrscheinlich wieder vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird. Von einer guten Steuergesetzgebung sollte man etwas Anderes erwarten können.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberate




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