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DIE ERBSCHAFTSTEUER-STEUERPAUSE?

STEUERLUCHS VOM 07.02.2019

Die Erbschaftsteuer ist immer wieder Thema von Debatten und Urteilen. Über die Verfas­sungswidrigkeit der Regelungen des „alten“ Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 2009) haben wir Sie schon öfters informiert. So langsam kommen nun Urteile zum aktuellen Erbschaft­steuergesetzes (ErbStG 2016). Auch zu diesem vertreten einige Autoren die Meinung, dass es verfassungswidrig ist.

Folgender Fall lag dem Finanzgericht (FG) Köln zur Entscheidung vor:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer im August 2016 verstorbenen Tante. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gibt es zwischen Tante/ Onkel und Nichte/ Neffe einen Freibe­trag von 20.000 Euro. Dieser wurde im vorliegenden Fall überschritten und das Finanzamt setzte Erbschaftseuer fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung der Erbschafts­teuer, da sie der Auffassung ist, dass ab dem 01.07.2016 bis zum 04.11.2016 eine Steuer­pause bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingetreten sei.

Kurz zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 entschieden, dass das ErbStG 2009 in einigen Bereichen, vor allem bei der Übertragung von Betriebsvermögen verfas­sungswidrig sei und daher der Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 ein verfassungsgemäßes Gesetz erlassen müsse. Wie wir bereits berichteten, wurde das ErbStG 2016 erst am 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, jedoch mit der Maßgabe, dass es bereits ab dem 01.07.2016 wirken solle.

Nach Ansicht des FG Köln ist die Klage unbegründet. So sehen die Kölner Finanzrichter kei­ne Steuerpause bei der Erbschaftseuer.
Wenn man sich die Urteilsbegründung ansieht, ist bemerkenswert, dass das FG Köln aber selbst darstellt, dass „nach der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum ab dem 01.07.2016 (zunächst) eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist, weil der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.“ Trotz dieser über­wiegenden Stimmen aus der Literatur sehen die Kölner Finanzrichter keinen Grund, die Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes als unzulässig anzusehen.
Es bleibt spannend, ob auch andere Gerichte das so sehen.

Hinweis:
Die Klägerin legte gegen das obige Urteil bereits Revision beim BFH ein. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Es sollte unbedingt geprüft werden, ob es lohnenswert ist, Verfahren offen zu halten.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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