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WACHSTUMSCHANCEN­GESETZ - ENDLICH VERABSCHIEDET

STEUERLUCHS VOM 27.03.2024
Nach einem langen Gezerre zwischen Bundestag und Bundesrat, gibt es nun doch eine Einigung beim „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz Wachstumschancengesetz. Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt.

Leider wurden einige für die Steuerpflichtigen wichtige Änderungen, die im Entwurf des Gesetzes vorgesehen waren, nicht umgesetzt. So wurde zum Beispiel die Erhöhung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro pro Teilnehmer nicht eingeführt. Seit der Euro Einführung im Jahr 2002 wurde der Betrag nicht mehr angepasst, somit seit 22 Jahren und das bei den stetig steigenden Preisen, vor allem auch in der Gastronomie.

Unter anderem wurden folgende Bereiche angepasst:

Einkommensteuer, u.a.:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 Euro angehoben, dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Umsatzsteuer, u.a.:

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben, gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.


Hinweis:
In der AUTOHAUS-Ausgabe vom 24.04.2024 werden wir in der Rubrik Recht + Steuern näher auf dieses wichtige steuerliche Thema eingehen und die wichtigsten Punkten des Wachstumschancengesetzes erläutern.


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