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DIE 1 %-REGEL UND KEIN ENDE

STEUERLUCHS VOM 14.03.2019
Es gibt wohl kaum eine andere steuerliche Vorschrift, über die der Bundesfinanzhof so oft zu entscheiden hat, wie die 1 %-Regel.
Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchme­thode nicht angewendet wird, die 1 %-Regel. Nach dieser ist die Nut­zung eines betriebli­chen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 % des in­ländi­schen Brutto­listenneupreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattun­gen zu versteuern.
Folgender Sachverhalt lag diesmal dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor:
Ein Taxiunternehmer erwarb ein Taxi, das er auch privat nutzte. Die private Nutzung ver­steuerte er nach der 1 % Methode. Als Bemessungsgrundlage setzte er aber nicht den Brut­tolistenneupreis an, sondern den „Sonderpreis“, den er auf Grund der Taxi- und Mietwagen­bedingungen des Herstellers erhalten hatte. Dabei war der „Sonderpreis“ auf Grund der Ta­xikonditionen rund 10.000 Euro günstiger als der „normale“ Bruttolistenneupreis.
Das Finanzamt akzeptierte den „Sonderpreis“ nicht und setzte den Bruttolistenneupreis an. Hiergegen richtete sich der Taxiunternehmer und hatte auch mit seiner Klage vor dem Fi­nanzgericht Düsseldorf Erfolg. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter ist der „Sonderpreis“ als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung realitätsnäher.
Der Bundesfinanzhof hingegen folgt der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf nicht.
Nach Ansicht der BFH Richter ist der Bruttolistenneupreis eine grob typisierende und gene­ralisierende Bemessungsgrundlage, der den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Somit gibt es keinen Anwendungsspielraum für einen „Sonderpreis“. Dieses Urteil folgt der bisheri­gen Rechtsprechungslinie des BFH, der auch die üblichen Rabatte im Kfz-Handel für Privat­personen nicht als Minderung für die Bemessungsgrundlage heranzieht.
Ausdrücklich gibt es nur eine Ausnahme, so werden nach der Auffassung der Finanzverwal­tung die Kosten für ausschließlich betrieblich nutzbare Sonderausstattungen nicht in die Be­messungsgrundlage miteinbezogen. Hierunter fällt z.B. der zweite Pedalsatz für ein Fahr­schulfahrzeug.

Beachten Sie:
Aufgrund dieser typisierenden Auslegung wird auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht der ak­tuelle Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern der Bruttolistenpreis im Zeit­punkt der Erstzulassung.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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