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FINANZGERICHTURTEIL ZUM ELEKTRONISCHEN ­FAHRTENBUCH

STEUERLUCHS VOM 24.04.2019
Elektronische Fahrtenbücher erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, nicht alle elektronischen Fahrtenbücher erfüllen aber die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung. Vor kurzem hat sich das Niedersächsische Finanzgericht (FG) dazu geäußert.

Grundsätzliches zur Besteuerung

Steuerlich ist entweder die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode anzuwenden.

Durch die 1 %-Regelung wird der Wert pauschal pro Monat ermittelt. Es sind folgende Werte des inländischen Bruttolistenneupreises (einschließlich werkseitig eingebauter Sonderausstattungen) anzusetzen:
  • privater Nutzungswert mit 1 %;
  • Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen diesen;
  • bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Wohnort der Familie (über eine steuerfreie Familienheimfahrt pro Woche hinaus).

Die Fahrtenbuchmethode spiegelt in jedem Fall den tatsächlichen privaten Nutzungsvorteil richtig wider und führt in der Regel auch zu einer geringeren Steuerbelastung, insbesondere wenn der Firmenwagen mehr für betriebliche als für private Fahrten genutzt wird. Allerdings sind die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sehr hoch. Es müssen für die jeweilige Fahrt folgende Angaben gemacht werden:
  • dienstliche Fahrten:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit;
  • Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute;
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
  • private Fahrten:
  • Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer;
  • bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ein entsprechender Vermerk;
  • fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form (z.B. keine Excel-Tabellenblätter);
  • Änderungen, Streichungen und Ergänzungen müssen ersichtlich sein;
  • Lesbarkeit handschriftlicher Aufzeichnungen;
  • alle notwendigen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben.

Entscheidung des FG:

Folgenden Leitsatz hat das FG entschieden: „Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahranlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.“



Hinweis:
In dem Fall war es so, dass zwar Fahrten elektronisch aufgezeichnet wurden, der Steuerpflichtige konnte aber auch noch Jahre später den Zweck, bzw. Anlass der Fahrt ändern. Hier stellten die FG Richter fest, dass auch bei elektronischen Fahrtenbüchern (wie bei herkömmlichen Fahrtenbüchern) die Angaben zeitnah und geschlossener Form zu erfassen sind.



Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater





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