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ÜBERLASSUNG VON BETRIEBLICHEN FAHRRÄDERN

STEUERLUCHS VOM 27.03.2019
Gerade in Ballungszentren wird die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern, beziehungs­weise betrieblichen Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer immer beliebter. Nun hat das Bun­desministerium der Finanzen die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeit­nehmer veröffentlicht.

Grundsätzlich wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (einschließlich Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) mit 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerunde­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Besondere Regelung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021.

Überlässt der Arbeitgeber im obigen Zeitraum erstmals ein betriebliches (Elektro-) Fahrrad seinem Arbeitgeber dann gilt folgendes für die steuerliche Beurteilung. Für die Möglichkeit der privaten Nutzung muss nur noch 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbier­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vor­teil versteuert werden.

Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung beziehungsweise Abschluss eines Leasing­vertrages kommt es nicht an, sondern nur auf die erstmalige Inbetriebnahme. Wurde also z.B. ein Elektrofahrrad am 27.12.2018 gekauft, dieses aber erst am 02.01.2019 erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen, dann ist nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler anzusetzen. Wurde das gleiche Fahrrad aber bereits am 27.12.2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei der 1 Prozent-Regel ohne Halbierung der Preisempfehlung.



Beachten Sie:

Die obigen Regelungen gelten nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahr­zeug einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn der Motor des Elektrofahrrads Geschwindig­keiten über 25 km/h unterstützt. Für diese Elektrofahrräder gelten steuerlich grundsätzlich die gleichen Regeln, wie für die Überlassung eines betrieblichen PKW.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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