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Die eRechnung – finales Anwendungs­schreiben der Finanzverwaltung

STEUERLUCHS VOM 12.11.2025
Mit dem Wachstumschancengesetz in 2024 wurde die verpflichtende Anwendung der sogenannten eRechnung für weite Teile des inländischen B2B-Geschäfts eingeführt.

In einem ersten Schritt gab es zunächst die Verpflichtung für alle Unternehmer, ab 2025 sogenannte eRechnungen, also elektronische Rechnungen in einem bestimmten strukturierten Datensatzformat, empfangen können zu müssen.
In einem zweiten Schritt gibt es bei vielen B2B-Geschäften die Verpflichtung, spätestens ab 2027 (für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 EUR: spätestens ab 2028) diese eRechnungen auszustellen. Andernfalls besteht für die Leistungsempfänger grundsätzlich das Risiko, ein bestehendes Vorsteuerabzugsrecht zu verlieren, also: die sonst abzugsfähige Vorsteuer nicht geltend machen zu dürfen.

Die Finanzverwaltung hatte zur Einführung dieser eRechnungen bereits im Vorjahr ein erstes Anwendungsschreiben veröffentlicht, welches nun durch ein weiteres Schreiben zur Handhabung der eRechnung durch die Finanzverwaltung ergänzt wurde.

Das aktuelle Schreiben konzentriert sich hierbei vor allem auf die technische Validierung der eRechnungen und kategorisiert die dabei möglicherweise auftretenden Fehler wie folgt:

  • Formatfehler: Ein Formatfehler liegt immer dann vor, wenn eine E-Rechnung nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht.
  • Geschäftsregelfehler: Dieser liegt vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses Format gültigen technischen Vorschriften bzw. Vorgaben zu logischen Abhängigkeiten von Informationen (= semantische Vorgaben) verstößt. Geschäftsregelfehler liegen insbesondere dann vor, wenn z. B. der Steuerbetrag nicht mit dem Steuersatz übereinstimmt, es andere Widersprüche gibt oder bestimmte Informationen fehlen.
  • Inhaltsfehler: Dies ist der „klassische“ Fehler in Form von inkorrekten oder fehlenden Rechnungspflichtangaben. Diese können gleichzeitig auch einen Geschäftsregelfehler begründen. Ein Inhaltsfehler kann aber auch entstehen, wenn sowohl die Syntax einer E-Rechnung korrekt ist als auch sämtliche Geschäftsregeln eingehalten werden. Es geht hierbei also um Fehler, die sich nicht zwangsläufig durch eine technische Prüfung aufdecken lassen, sondern für die auch eine inhaltliche Prüfung notwendig ist.

Eine (technische) Validierung der E-Rechnung ersetzt somit nicht allein die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zum Nachweis, dass der Leistungsempfänger seine Sorgfaltspflichten beachtet hat, bietet es sich aus Sicht der Finanzverwaltung an, das entsprechende Validierungsprotokoll aufzubewahren.

Darüber hinaus nimmt das Schreiben auch zu weiteren Aspekten der eRechnung Stellung. Dies reicht von Ausführungen zur Ausstellungspflicht, über die eRechnung bei Verträgen und Dauerschuldverhältnissen, die Rechnungsberichtigung und die Darstellung der Altteile-Steuer bis hin zur Aufbewahrung der eRechnungen.

Ausführlichere Hinweise hierzu – und warum Kfz-Händler und Werkstätten bereits einige Monate vor dem offiziellen Stichtag zur Erstellung von eRechnungen in der Lage sein sollten – gibt es im Webinar „Recht & Steuern-Talk: Update zur E-Rechnung“ am 20.11.2025 (https://www.autohaus.de/akademie/recht-steuern-talk-update-zur-e-rechnung-3729818).



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