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BAUABZUGSTEUER - DIE "GERN VERGESSENE STEUER" UND IHRE BERECHNUNG

RAW-AKTUELL 2/2022
Im geschäftlichen Alltag wird leicht übersehen, dass man auch als Empfänger von Leistungen steuerliche Pflichten haben kann. Fälle wie beispielsweise die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) in der Umsatzsteuer sind noch vergleichsweise gut bekannt. Weniger präsent ist jedoch häufig die sogenannte Bauabzugsteuer bei empfangenen Bauleistungen.

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. So sollen unter anderem Schwarzarbeit und unseriöse Geschäftspraktiken von Scheinfirmen erschwert werden.

Potentiell betroffene Leistungsempfänger sind also auch Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze erbringen (Ärzte, Versicherungsvertreter u. Ä.), Wohnungseigentümer(gemeinschaften), Kleinunternehmer und pauschal versteuernde Land- und Forstwirte sowie z. B. Städte und Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Innungen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, verzichtet die Finanzverwaltung auf den Steuerabzug.

Als Bauleistungen gelten in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies kann beispielsweise auch die Errichtung einer Photovoltaikanlage sein. Von diesen Leistungen ausgenommen sind dagegen planerische Leistungen, z. B. der Architekten, Statiker, Bau- und Vermessungsingenieure, sowie reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Auch Arbeitnehmerüberlassungen, die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen und Wartungsarbeiten fallen nicht unter die Einbehaltungspflicht.

Die Bauabzugsteuer fällt jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn
  • der Leistungsempfänger (ausschließlich) Wohnungen vermietet – und zwar dann, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet,
  • der leistende Unternehmer bis zur Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegt. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Die Gültigkeit kann beim Bundeszentralamt für Steuern unter dem Link https://eibe.bff-online.de/eibe/index.xhtml abgefragt werden.
  • die Zahlung nicht mehr als EUR 5.000,- beträgtoder
  • wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG (Vermietungsumsätze) erbringt und die Zahlung nicht mehr als EUR 15.000,- beträgt.
Falls vom Leistungsempfänger Bauabzugsteuer abzuführen ist, hat er dies bis zum 10. des Folgemonats zu tun. Eine Dauerfristverlängerung diesbezüglich gibt es nicht. Die Meldung und Zahlung haben dabei an das Finanzamt des leistenden Unternehmers zu geschehen. Soweit der Leistungsempfänger dies nicht weiß oder zum Beispiel aus der Steuernummer auf der Rechnung ermitteln kann, hat der leistende Unternehmer diesbezüglich Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Leistungsempfänger. Für ausländische Bauleister sind dabei – sofern diese im Inland keine Betriebsstätte haben – die Finanzämter gemäß der sogenannten Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung verantwortlich.

Die Bauabzugsteuer ist hierbei – vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen – stets auf die Brutto-Gegenleistung zu berechnen, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Dies entspricht üblicherweise 15% vom Brutto-Zahlbetrag. Eine Besonderheit gilt jedoch bei Bauleistungen, die dem Reverse Charge-Verfahren unterliegen. Dies kann bei der Erbringung von Bauleistungen an andere Bauleister ohne Freistellungsbescheinigung oder bei der Erbringung Erbringung von Bauleistungen durch ausländische Firmen der Fall sein. Hier wird der einzubehaltende Betrag vom Entgelt zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer berechnet.

Hierzu ein Beispiel:
Das ausländische Unternehmen A erbringt eine Bauleistung an eine deutsche Grundstücks-KG (D). Der Rechnungsbetrag lautet auf EUR 50.000,- (netto), da auf die Leistung gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13b Abs. 5 UStG das Reverse Charge-Verfahren anzuwenden ist. Das ausländische Unternehmen legt bis zur Zahlung keine Freistellungsbescheinigung vor.

Berechnung Bauabzugsteuer:
  • Die Bauabzugsteuer ist stets auf den Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer zu berechnen, einzubehalten sowie zu melden und abzuführen:
  • Der (fiktive) Bruttorechnungsbetrag beträgt somit EUR 50.000,- x 19% Umsatzsteuer = EUR 59.500,-.
  • Hiervon 15% Bauabzugsteuer sind: EUR 8.925,-
  • Die deutsche Grundstücks-KG (D) darf somit lediglich EUR 50.000,- ./. EUR 8.925,- = EUR 41.075,- an das ausländische Bauunternehmen A auszahlen.
  • Die Bauabzugsteuer in Höhe von EUR 8.925,- ist an das Finanzamt des leistenden Unternehmers zu melden und zu entrichten.
Wird die Bauabzugsteuer nicht einbehalten, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliegt, haftet insoweit der Leistungsempfänger. Zudem kann der steuerliche Betriebsausgabenabzug in Frage gestellt sein. Bei verspäteter Abgabe der Meldung drohen zudem Verspätungszuschläge bis 10% der Steuer sowie bei verspäteter Zahlung auch Säumniszuschläge.




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