Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

DIENSTREISEN INS AUSLAND: NEUERUNGENBEI DER A1-BESCHEINIGUNG

STEUERLUCHS VOM 05.06.2019
Bereits Ende letzten Jahres haben wir Sie im SteuerLuchs über die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Neurungen rund um die A1-Bescheinigung informiert. Nur ein halbes Jahr später sind weitere Änderungen im A1-Verfahren geplant, die ab dem 01.01.2020 gelten sol­len.

Werden Arbeitnehmer aus Deutschland aufgrund beruflicher Tätigkeiten in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsandt, so haben sie zwingend eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass der Ar­beitnehmer in Deutschland beitragspflichtig ist und schützt somit vor einer ansonsten drohenden doppelten Bei­tragszahlung. Die Pflicht zur Führung der A1-Bescheinigung gilt unabhängig von Beginn und Dauer der Entsendung ins Ausland; es kommt mithin nicht darauf an, ob die Dienstreise kurzfristig beziehungsweise nur für wenige Stunden oder Tage angetreten wird. Auch für Selbstständige gelten die gleichen Regelun­gen.

Die A1-Bescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer muss bei der zu­ständigen Krankenkasse des Mitarbeiters, für privat versicherte Arbeitnehmer hingegen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Bereits seit 01.01.2018 ist die Beantragung der Bescheinigung neben dem Papierverfahren auch elektronisch möglich; seit dem 01.01.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren sogar ver­pflichtend. Papiergebundene Anträge sind nur noch in begründeten Einzelfällen bis zum 30.06.2019 möglich.

Zum 01.01.2020 sind nun weitere Änderungen vorgesehen, die bereits in die „Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren“ aufgenommen wurden: Wohingegen es dem Antragstel­ler derzeit noch freigestellt ist, ob er die Anschrift des Arbeitnehmers im Wohn- und/oder Aufenthaltsstaat angibt, sind Angaben zum Wohn­staat im Rahmen der Antragstellung zu­künftig verpflichtend. Zudem musste im bisherigen Formular angegeben werden, ob die Ent­sendung ins Ausland befristet ist. Diese Frage wird nun ersetzt durch die Frage nach Beginn und Ende der Entsendung. Um in der Praxis häufig vorkommende, falsche Anträge zu vermeiden, sollen künftig unter der Rubrik „Beschäfti­gungsstaat“ ausschließlich Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.

Die vorgenannten Änderungen müssen noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.

Hinweis:
Leider wird die Führung einer A1-Bescheinigung in der Praxis insbesondere bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstreisen noch sehr stiefmüt­terlich behandelt und das obwohl verstärkte Prüfungen im EU-Ausland – insbesondere in Frankreich und Österreich – spürbar sind. Soll­te der entsandte Arbeitnehmer keine gültige A1-Bescheinigung nachweisen können, dro­hen empfindliche Verwarnungsgelder.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM ­31.03.2021 – NICHT­BEANSTANDUNGS­REGELUNG FÜR UMRÜSTUNG VON ELEKTRONISCHE ­KASSENSYSTEMEN LÄUFT AUS

Wir haben das Thema Umrüstung von elektronischen Kassensystemen schon mehrmals im...

STEUERLUCHS VOM 25.10.2023 – UMSATZSTEUER-KAUTIONEN BEI AUSLANDS-LIEFERUNGEN

Bei der Lieferung von Waren ins Drittland bzw. B2B ins EU-Ausland hängt die Umsatzsteuerfreiheit ...