DIENSTREISEN INS AUSLAND: NEUERUNGENBEI DER A1-BESCHEINIGUNG
STEUERLUCHS VOM 05.06.2019
Bereits Ende letzten Jahres haben wir Sie im SteuerLuchs über die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Neurungen rund um die A1-Bescheinigung informiert. Nur ein halbes Jahr später sind weitere Änderungen im A1-Verfahren geplant, die ab dem 01.01.2020 gelten sollen.
Werden Arbeitnehmer aus Deutschland aufgrund beruflicher Tätigkeiten in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsandt, so haben sie zwingend eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass der Arbeitnehmer in Deutschland beitragspflichtig ist und schützt somit vor einer ansonsten drohenden doppelten Beitragszahlung. Die Pflicht zur Führung der A1-Bescheinigung gilt unabhängig von Beginn und Dauer der Entsendung ins Ausland; es kommt mithin nicht darauf an, ob die Dienstreise kurzfristig beziehungsweise nur für wenige Stunden oder Tage angetreten wird. Auch für Selbstständige gelten die gleichen Regelungen.
Die A1-Bescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer muss bei der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters, für privat versicherte Arbeitnehmer hingegen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Bereits seit 01.01.2018 ist die Beantragung der Bescheinigung neben dem Papierverfahren auch elektronisch möglich; seit dem 01.01.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren sogar verpflichtend. Papiergebundene Anträge sind nur noch in begründeten Einzelfällen bis zum 30.06.2019 möglich.
Zum 01.01.2020 sind nun weitere Änderungen vorgesehen, die bereits in die „Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren“ aufgenommen wurden: Wohingegen es dem Antragsteller derzeit noch freigestellt ist, ob er die Anschrift des Arbeitnehmers im Wohn- und/oder Aufenthaltsstaat angibt, sind Angaben zum Wohnstaat im Rahmen der Antragstellung zukünftig verpflichtend. Zudem musste im bisherigen Formular angegeben werden, ob die Entsendung ins Ausland befristet ist. Diese Frage wird nun ersetzt durch die Frage nach Beginn und Ende der Entsendung. Um in der Praxis häufig vorkommende, falsche Anträge zu vermeiden, sollen künftig unter der Rubrik „Beschäftigungsstaat“ ausschließlich Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.
Die vorgenannten Änderungen müssen noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.
Hinweis:
Leider wird die Führung einer A1-Bescheinigung in der Praxis insbesondere bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstreisen noch sehr stiefmütterlich behandelt und das obwohl verstärkte Prüfungen im EU-Ausland – insbesondere in Frankreich und Österreich – spürbar sind. Sollte der entsandte Arbeitnehmer keine gültige A1-Bescheinigung nachweisen können, drohen empfindliche Verwarnungsgelder.
Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater