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NICHT­BEANSTANDUNGS­REGELUNG FÜR UMRÜSTUNG VON ELEKTRONISCHE ­KASSENSYSTEMEN LÄUFT AUS

STEUERLUCHS VOM ­31.03.2021
Wir haben das Thema Umrüstung von elektronischen Kassensystemen schon mehrmals im SteuerLuchs behandelt, so haben wir Sie u.a. im Juli 2020 darauf hingewiesen, dass einige Bundesländer eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 gewähren. Diese Frist läuft nun ab.
Bereits im Jahr 2016 wurde durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt, dass eingesetzte elektronische Kassensysteme bestimmte Voraussetzungen aufweisen müssen. So müssen diese u.a. durch eine zertifizierte techni­sche Sicherungseinrichtung geschützt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hatte eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 gegeben. Einige Bundesländer haben da­gegen die Frist bis zum 31.03.2021 verlängert:
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Fristverlängerung über den 31.03.2021 hinaus?

Das Finanzministerium Sachsen hat mit Pressmitteilung vom 26.03.2021 mitgeteilt, dass Unternehmen, denen es bis zur Frist 31.03.2021 nicht möglich war, ihre elektronischen Re­gistrierkassen umzustellen, ab sofort bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen können. Der Antrag ist formlos möglich und muss die Gründe für die Verzögerung beinhal­ten. Vorhandene Nachweise sind beizufügen. Das Finanzamt kann dem Antrag stattgeben, wenn der Einbau einer hardwarebasierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) rechtzeitig in Auftrag gegeben wurde und die Umrüstung beispielsweise aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Hersteller oder coronabedingter Umstände länger dauert als ge­plant. Für eine cloud-basierte TSE ist der Kassenhersteller spätestens bis 31. Mai 2021 zu beauftragen. Die Aufrüstung muss jedoch unabhängig von der konkreten technischen Lö­sung nach derzeitiger Regelung bis spätestens 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist beispielsweise in einem Informations­schrei­ben "Kassenaufrüstung TSE - Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Frist­verlän­gerung" auf der Homepage auf eine antragslose Fristverlängerung hin. Als Vorausset­zungen führt das Schreiben auf:
  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Ein­bau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Ist der Einsatz einer cloudbasierten TSE geplant, muss dieser Einsatz spätestens bis zum 31.8.2020 fristgerecht beauftragt worden sein. Unternehmen müssen au­ßerdem dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. In dem Schreiben wird darauf hin­gewiesen, dass die Implementierung schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, gilt eine Fristverlängerung laut dem Informations­schrei­ben stillschweigend als gewährt. Bereits gestellte Anträge auf Fristverlängerungen gel­ten als genehmigt. Unternehmer müssen aber durch geeignete Dokumentationen nachwei­sen kön­nen, dass die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob und wie andere Bundesländer reagieren, ist derzeit leider noch nicht vorhersehbar. Somit muss gegebenenfalls beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.

Hinweis:

Seit dem 01.01.2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem/ Kassensysteme grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Dies ist aber derzeit tech­nisch immer noch nicht möglich, daher weisen die Finanzverwaltungen darauf hin, dass von dieser Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzu­sehen ist.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin





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