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VORÜBERGEHENDES ARBEITEN IM EUROPÄISCHEN AUSLAND

RAW-AKTUELL 7/2025

Wenn ArbeitnehmerInnen, verbeamtete Personen und Selbständige vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, brauchen sie regelmäßig eine sogenannte A1-Bescheinigung. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Entsendeten ihre Arbeit sofort niederlegen müssen, keinen Zutritt zu einem Betriebsgelände erhalten oder Bußgelder fällt werden. Zusätzlich können in einigen Ländern (z. B. Schweiz) gesonderte Meldepflichten bestehen.


Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind. Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

A1-Bescheinigungen sind stets vom Arbeitgeber elektronisch zu beantragen – entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder mittels einer Ausfüllhilfe über das SV-Meldeportal (https://info.sv-meldeportal.de/). Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da die Bescheinigung von dem entsendeten Mitarbeiter grundsätzlich bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts mitgeführt werden muss.

Es gibt allerdings unterschiedliche Institutionen, welche über die beantragten A1-Bescheinigungen entscheiden. Dies hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.

  • Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.
  • Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.
  • Beim Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.
  • Unabhängig von der Krankenversicherung beim GKV-Spitzenverband: Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“), wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaates gestellt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA). Auf das Krankenversicherungsverhältnis kommt es bei Mehrfacherwerbstätigen nicht an.
Wenn ausländische Unternehmen nach Deutschland entsenden, kann es notwendig unter bestimmten Voraussetzungen notwendig sein, dass beim deutschen Zoll Meldungen abgegeben werden.

Umgekehrt kann dies genauso notwendig sein, wenn deutsche Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden. So gibt es beispielsweise für kurzfristige Entsendungen in die Schweiz ebenfalls Meldepflichten, welche seit diesem Frühjahr elektronisch erledigt werden können. Nähere Informationen dazu gibt es hier:


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