EIN KLEINER AUSZUG AUS DEN STEUERLICHEN ÄNDERUNGEN 2020
STEUERLUCHS VOM 08.01.2020
Wir hoffen, dass Sie alle die Feiertage im Kreis Ihrer Liebsten genießen konnten und gut in das neue Jahr 2020 gerutscht sind. Zu Anfang des Jahres wollen wir einen kleinen Abriss geben, was sich steuerlich so getan hat.
- Seit dem 01.01.2020 gibt es eine Belegausgabepflicht für alle Unternehmer, die über ein elektronisches Kassensystem verfügen. Der Kunde muss den Bon aber nicht mitnehmen.
- Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2020 auf 9.408 Euro, der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 2.586 Euro, daneben steigen zur Abmilderung der kalten Progression die Tarifeckwerte um 1,95 %.
- Neuerungen bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, nach einigem hin und her zwischen Regierung, Bundestag und Bundesrat, wurde sich nun auf folgende Regelung geeinigt:
- Kraftfahrzeuge (angeschafft zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030), die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro liegt -> Herabsetzung der Bemessungsrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auf ein Viertel.
- Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die unter 1. dargestellten Voraussetzungen nicht einhalten, gilt folgendes:
- Anschaffung zwischen 01.01.2019 bis 31.12.2021, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
- Anschaffung zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2024, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
- Anschaffung zwischen 01.01.2025 bis 31.12.2030, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Sollte die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, dann sind Anschaffungskosten oder vergleichbare
Kosten (z.B. Miete, Leasingraten) ebenfalls nur zu einem Viertel, bzw. zur Hälfte anzusetzen.
- Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung. So wird der Betrag von 24 Euro auf 28 Euro erhöht bei Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Abreisetag sowie für Abwesenheitstage von mehr als 8 Stunden, ohne Übernachtung.
- Herabsetzung der Mehrwertsteuer für folgende Produkte/Leistungen auf 7%, für sämtliche Zugreisen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form und für sämtliche Menstruationsprodukte.
Hinweis:
Bitte beachten Sie außerhalb des Steuerrechts, dass der Mindestlohn zum 01.01.2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro erhöht wurde.
Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater