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Überblick über steuerliche Änderungen in der E-Mobilität

Autohaus-Artikel vom 23.04.2026
Die Besteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiter gefördert werden, um Anreize für den Wechsel weg vom Verbrenner hin zur E-Mobilität zu setzen. Die Regelungen reichen dabei von günstigeren Abschreibungsätzen und Bewertungen im Rahmen der 1%-Regelung bis hin zu Vorteilen hinsichtlich der Stromkosten beim Laden des Elektrofahrzeuges. Da es in den letzten Monaten diverse Neuerungen rund um die Elektromobilität gab, wollen wir diese nachfolgend zusammenfassen.

1. Dienstwagenbesteuerung bei E-Fahrzeugen/Hybriden

Wird ein Firmenwagen privat genutzt, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil bei normalen Verbrennern grundsätzlich mit der bekannten 1%-Methode (oder Fahrtenbuchmethode) zu berechnen und zu versteuern.

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils, bzw. der nicht abziehbaren Betriebsausgaben ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis).

Für reine E-Fahrzeuge und Hybride gibt es Begünstigungen. Hier wird der Bruttolistenpreis nicht voll, sondern nur zu 25% bzw. 50% angesetzt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Reine E-Autos, die keinerlei CO2-Ausstoß verursachen, zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.20230 angeschafft wurden und einen Bruttolistenpreis von maximal 100.000 EUR haben, sind mit lediglich einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Sofern eine der Voraussetzungen nicht vorliegt kann die Bemessungsgrundlage immerhin um noch 50% gekürzt werden.

Bei Hybridfahrzeugen, die ab dem Jahr 2025 angeschafft wurden/werden, wird der Bruttolistenneupreis zu 50 % angesetzt, wenn die rein elektrische Reichweite mindestens 80 km oder der maximale Kohlendioxidausstoß 50 g/km beträgt. Werden diese Grenzen bei Hybridfahrzeugen nicht eingehalten, dann gilt die normale 1 % Versteuerung.


2. Laden von E-Fahrzeugen/Hybriden

Seit dem 01.01.2026 greift auch das neue BMF-Schreiben der Finanzverwaltung zum Laden von E-Fahrzeugen/Hybriden.

Laden im Betrieb

Das Laden im Betrieb bleibt mindestens bis Ende 2030 für Dienst- oder Privatfahrzeuge steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Die Regelungen gelten für sämtliche E-Fahrzeuge und Hybride, sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Das Laden bei Dritten ist dagegen grundsätzlich nicht begünstigt. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.

Laden zu Hause

Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug daheim, so kann der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstatten. Anders sieht das bei einem Dienstfahrzeug aus. Hier kann der Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfrei ersetzen.

Die neue Ladepauschale gilt ab dem 01.01.2026. Arbeitnehmer dürfen die Stromkosten des Dienstwagens nur noch mit den tatsächlichen Kosten oder mit der neuen Pauschale ansetzen. Ein steuerfreier Ersatz der Stromkosten ist ab dem Jahr 2026 nur noch mit Aufzeichnungen möglich, private Ladevorgänge sollen damit nachvollziehbar werden. Der Arbeitnehmer muss die geladene Strommenge belegen, entweder durch stationäre oder mobile Zähler. Ohne Nachweis kann eine Erstattung nicht erfolgen.

Ergänzend wird nicht mehr unterschieden, ob der Strom aus dem öffentlichen Netz oder der eigenen PV-Anlage stammt, sodass hier ein Gleichlauf geschaffen wird.

Entscheidend ist entweder der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter oder die neue Strompreispauschale. Hierzu wird der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zu Grunde gelegt. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen abzustellen.

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

3. Abschreibung von E-Pkw

Mit Einführung des „Investitionsboosters“ wurde in § 7 Abs. 2a EStG eine bis Ende 2027 geltende Sonder-Abschreibung für Elektro-Dienstwägen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) geschaffen. Im ersten Jahr ist eine Abschreibung von 75% der Anschaffungskosten steuerlich absetzbar. In den folgenden fünf Jahren jeweils um 10%, 5%, 5%, 3% und zuletzt um 2%. Die Regelung gilt jedoch grundsätzlich nur beim Fahrzeugkauf. Ausnahme bildet lediglich das sog. Vollamortisationsleasing. Vollamortisationsverträge sind wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen und in seiner Bilanz zu aktivieren, da ihm regelmäßig eine Kaufoption eingeräumt wird. Der zivilrechtliche Eigentümer und der wirtschaftliche Eigentümer fallen hier auseinander.

Unternehmen, die ihren Fuhrpark leasen, profitieren somit nicht von der Regelung, weil hier eine entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer erfolgt. Die Fahrzeuge sind beim Leasingnehmer nicht abschreibbar.


Florian Hinterberger
Rechtsanwalt


Kurzfassung:

1. Der Gesetzgeber fördert die Klimaneutralität, indem er Anreize für den Umstieg hin zur der E-Mobilität setzt. Dies geschieht seit einiger Zeit vermehrt durch steuerliche Anreize, die den Umstieg erschwinglicher machen sollen.

2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Gewinneinkünfte, durch ein Maßnahmenbündel von u.a. Sonder-Abschreibung und Bruchteilsätzen im Rahmen der 1%-Methode.

3. Das Ladenvon E-Fahrzeugen/Hybriden im Betrieb bleibt mindestens bis Ende 2030 für Dienst- oder Privatfahrzeuge steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.


Kommentar:

Die Bundesregierung fördert den Kauf von Elektrofahrzeugen und bestimmten Plug-in-Hybriden mit einer neuen Prämie für ab dem 01.01.2026 neu zugelassene Fahrzeuge (bis voraussichtlich 2029). Diese gilt für den Kauf und Leasing durch Privatpersonen. Anträge können voraussichtlich ab Mai 2026 online gestellt werden. Förderfähig sind alle erstmals im Inland neu zugelassenen Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride/ Fahrzeuge mit Range Extender, sofern deren CO₂-Emissionen einen Wert von 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt (diese Werte gelten vorerst bis zum 30.06.2027). Privatpersonen mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 80.000 Euro sind antragsberechtigt, diese Grenze verschiebt sich auf 90.000 Euro, falls zwei oder mehr Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide. Für einen Förderantrag Anfang 2026 kann demnach der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 angesetzt werden. Die maximale Höhe der Förderung beträgt für Elektroautos 6.000 Euro für Plug-in-Hybride 4.500 Euro, abhängig von den persönlichen Umständen. Es bleibt leider zu befürchten, dass diese Maßnahme den eh schon schwierigen Markt für gebrauchte Elektrofahrzeuge noch mehr in Bredouille bringt.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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