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EINHEITLICHER UMSATZSTEUERSATZ BEI HOTELLEISTUNGEN?

RAW-AKTUELL 5/2022
Für Übernachtungsleistungen von Hotels gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, während für ergänzende Leistungen von Hotels (z. B. Verpflegung oder Wellnessangebote etc.) regelmäßig der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Der Bundesfinanzhof hat nun eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht, in welcher er Zweifel daran äußert, ob diese getrennte Behandlung so richtig ist oder ob nicht vielmehr einheitlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt.

Hintergrund:
Vor einigen Jahren hatte der Gesetzgeber den ermäßigten Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungsleistungen eingeführt. Dies galt jedoch nicht für typischerweise von Hotels erbrachte Nebenleistungen wie zum Beispiel:

  • Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“);
  • Getränkeversorgung aus der Minibar;
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet);
  • Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“);
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“);
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
  • Überlassung von Sportgeräten und -anlagen;
  • Ausflüge;
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;
  • Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden.
Diese getrennte Behandlung hat der deutsche Bundesfinanzhof bislang auch als richtig angesehen. Nachdem der Europäische Gerichtshof vor einiger Zeit ein Urteil bezüglich eines anderen Sachverhalts erlassen hat, sind dem Bundesfinanzhof aber nunmehr Zweifel gekommen, ob diese getrennte umsatzsteuerliche Behandlung weiterhin korrekt ist. Denn der Europäische Gerichtshof hatte in dem anderen Verfahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen (Haupt- und einem Nebenbestandteil) besteht, nur zu dem für den Hauptbestandteil geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann. Hieraus könnte für das Aufteilungsgebot in § 12 UStG folgen, dass bei unselbständigen Nebenleistungen die gesamte einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz der Hauptleistung "Übernachtung" zu unterwerfen ist.

Der Europäische Gerichtshof wird diese Frage nun genauso klären müssen wie die vergleichbare Frage des anderen Umsatzsteuersenats zur Umsatzsteuerpflicht bei der entgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen im Zusammenhang mit einer Grundstücksvermietung. Mit einer Entscheidung ist jedoch frühestens 2023 zu rechnen.

Hinweis für die Erbringer von Übernachtungsleistungen:
Da es nunmehr ernstlich zweifelhaft ist, ob die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und der deutschen Finanzgerichte richtig ist, können betroffene Unternehmen darüber nachdenken, ob die erstellten Rechnungsbelege überhaupt Umsatzsteuer ausweisen sollten. Dies sollte insbesondere bei Privatkunden möglich sein, die aus den Belegen keinen Vorsteuerabzug geltend machen wollen.

Denn sollte der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass nur einheitlich der ermäßigte Steuersatz anfällt, könnten diese Unternehmen dann problemlos eine rückwirkende Umsatzsteuerkorrektur mit einer entsprechend niedrigeren Steuerschuld beantragen. Dies gilt aber nur, wenn in den Rechnungsbelegen keine (dann überhöhte) Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Wird eine (dann überhöhte) Umsatzsteuer ausgewiesen, wird diese höhere Umsatzsteuer auch dem Fiskus – bis zu einer entsprechenden Rechnungskorrektur – geschuldet.

Hinweis für Reisende:
Sollten Sie Übernachtungsleistungen für Ihre zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit beziehen, können Sie weiterhin auf der Erstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis bestehen.



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