ERLEICHTERTER ZUGANG ZUM KURZARBEITERGELD SOLL VERLÄNGERT WERDEN
SONDERNEWSLETTER 11/2021 VOM 31.03.2021
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnungsoll der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate verlängert werden.
Zugangserleichterungen:
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wurde bereits mit der Ersten KUG-Änderungsverordnung bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Die zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung soll am 01.04.2021 in Kraft treten.
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Stand 31.03.2021