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ERSTELLUNG EINER VERFAHRENS­DOKUMENTATION NACH GOBD

STEUERLUCHS VOM 16.02.2022
Haben Sie sich schon einmal tiefergehend mit der Verfahrensdokumentation bei der Abwicklung Ihrer Buchhaltung auseinandergesetzt? Sollte Ihre Antwort „Nein“ lauten, wird es aller höchste Zeit!Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – verändern die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung Ihres Unternehmens.Die GoBD wurden zuletzt im Jahr 2019 umfassend reformiert.

Um sich einen Überblick über die Buchhaltung verschaffen zu können, verlangen Betriebsprüfer nach unseren Erfahrungen in jüngerer Vergangenheit verstärkt die Vorlage einer sog. Verfahrensdokumentation, die den Aufbau Ihrer steuerrelevanten Hard- und Software sowie den Ablauf und die Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig beschreibt.

Die Betriebsprüfer analysieren die steuerrelevanten Prozesse, IT-Systeme und Programme sowie den Weg der steuerrelevanten Daten. Hierzu müssen Beschreibungen und Organisationsunterlagen der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme vorgelegt werden können. Ebenso wird die Revisionssicherheit von Warenwirtschafts- und anderen Vorsystemen überprüft. Besonders wichtig bei Nutzung von Registrier- und PC-Kassen ist, dass seit dem 01.01.2018 die Möglichkeit einer sogenannten Kassen-Nachschau eröffnet wurde. Hier können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung erscheinen.
Das Fehlen einer Verfahrensdokumentation kann einen formellen Mangel der Buchhaltung bedeuten.Mit der Folge einer formellen Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung. Dies kann Sicherheitszuschläge von bis zu 10% auf die erklärten Umsätze bedeuten.

Positive Effekte einer Verfahrensdokumentation

Die GoBD bedürfen zweifelsohne der näheren Erläuterung und einer stetigen Prüfung der ordnungsgemäßen-Umsetzung in der DV-gestützten Buchführung Ihres Unternehmens. Denn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung elektronischer Bücher liegt allein beim Geschäftsinhaber (Steuerpflichtigen). Dies gilt auch dann, wenn der Gewerbetreibende einen Dritten beauftragt.

Hinweis:
In der nächsten Ausgabe von AUTOHAUS Heft 4, die am 21.02.2022 erscheint, gehen wir in der Rubrik Recht und Steuern näher auf dieses wichtige Thema ein. Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


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