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REGIERUNGSENTWURF ZUM VIERTEN BÜROKRATIE­ENTLASTUNGSGESETZ

RAW-AKTUELL 03/2024
Am 13.03.2024 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Dieses sieht einige Ergänzungen zu dem Referentenentwurf vom 11.01.2024 vor. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Der Entwurf sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen. Die Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung soll nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam sein.

Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
Das Gesetz enthält Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen, oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Dies soll durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB umgesetzt werden.
Zudem sollen weitere Punkte die Digitalisierung fördern:
  • Bei der Flugabfertigung sollen Reisepässe digital ausgelesen werden können.
  • Öffentliche Versteigerungen sollen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden können.
  • Vermieter sollen bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
  • Die Textform soll für Anträge auf Elternzeit eingeführt werden. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
  • Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronisch übertragen werden können.

Änderungen im BGB
Der Entwurf senkt Formerfordernisse mit Änderungen im BGB und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) ab. So soll beispielsweise das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen werden. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen sollen Schriftformerfordernisse herabgestuft; dort gilt dann künftig überwiegend die Textform (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

Zentrale Vollmachtsdatenbank
Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass ab dem 01.01.2028 eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingerichtet wird. Künftig soll eine Generalvollmacht genügen, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann

Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Zudem wurde durch den Regierungsentwurf eine Anhebung der Schwellenwerte in § 18 Abs. 2, 2a UStGvon 7.500 Euro auf 9.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr vorgesehen. Damit soll die Zahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
Weiterhin ist vorgesehen, dass die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerungvon 500 Euro auf 750 Euroin § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025) angehoben wird. Hierdurch sollen Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erzielt werden.

Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen
Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung soll die Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Informationspflichten in weiteren Bereichen
Darüber hinaus sieht der Entwurf die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung
Weitere Änderungen zielen auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung. Dies betrifft u. a. folgende Regelungen:
  • Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes soll ein unbeabsichtigt entstandener Zusatzaufwand bei der Veranlagung von Spezial-Investmentfonds korrigiert und ein ähnlicher Rechtszustand wie vor dem Kreditzweitmarkförderungsgesetz hergestellt werden
  • Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen soll von drei auf fünf Jahre verlängert werden (ab VZ 2024).
  • Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente nach SGB VI sollen abgeschafft werden.
  • Es soll die Möglichkeit der angemessenen Verkürzung der Äußerungsfirst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen werden.
  • Es soll klargestellt werden, dass Notare, die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.



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