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Frist zur Vermeidung der Umsatz­besteuerung des Privatanteils von Photo­voltaikanlagen

RAW-AKTUELL 12/2023
Wenn in der Vergangenheit bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen die Vorsteuer geltend gemacht wurde, muss anschließend die private Nutzung des erzeugten Stroms der Umsatzsteuer unterworfen werden. Diese Umsatzbesteuerung kann nun gemäß einer aktuellen Veröffentlichung der Finanzverwaltung bei Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bis spätestens 11. Januar 2024 unter bestimmten Umständen vermieden werden. Dies würde nicht nur eine Kosteneinsparung bedeuten, sondern zukünftig gegebenenfalls auch die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung hinfällig machen.

Diese Gestaltungsoption betrifft Photovoltaikanlagen auf privaten Wohnhäusern etc., deren Anschaffung noch nicht dem ab 1.1.2023 eingeführten Nullsteuersatz unterlag und für die bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen die Vorsteuer geltend gemacht wurde (Unterlag der Ankauf der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz, erübrigt sich die Umsatzbesteuerung der privaten Strom-Nutzung mangels vorherigem Vorsteuerabzug).

Gemäß zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums können diese Photovoltaikanlagen zunächst zum nunmehr geltenden Nullsteuersatz aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden. Damit würde sich die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung erübrigen. Anschließend könnte auch – soweit möglich und nötig – zur Kleinunternehmerregelung optiert werden, sodass gegebenenfalls die Umsatzbesteuerung der Einspeisungsvergütung entbehrlich wird. Dabei ist es zulässig, dass die Entnahmehandlung eine juristische Sekunde vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung stattfindet. Erfolgt erst der Übergang zur Kleinunternehmerregelung und anschließend die Entnahme kann dies negative umsatzsteuerliche Folgen haben (z. B. Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG).

Die Entnahmehandlung kann grundsätzlich immer nur zum aktuellen Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Finanzverwaltung lässt es jedoch ausnahmsweise rückwirkend zum 1.1.2023 zu, wenn der Strom zu mindestens 90% für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden soll. Dies soll laut den zwei BMF-Schreiben dann gegeben sein,

·wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird,
·wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt,
·wenn nicht nur gelegentlich der Strom zum Laden eines E-Fahrzeugs genutzt wird, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder
·wenn der Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Wenn solch eine Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen also vorgenommen werden soll, ist also nicht nur Eile geboten, sondern auch darauf zu achten, dass der Zeitpunkt, zu welchem die Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden soll, in der Entnahmeerklärung deutlich erkennbar ist. Die Entnahmeentscheidung muss also dokumentiert werden. Ein einfaches formloses Schreiben an die Finanzverwaltung kann hierbei ausreichend sein.

Wichtig ist:
Der Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist dann (noch) nicht möglich, wenn die Anschaffung innerhalb der letzten 5 Jahre stattfand und die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung nicht überschritten wurden. Erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist kann dann auf die Regelbesteuerung verzichtet werden.

Hinweis:
Bei sogenannten Altanlagen, welche vor dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, gelten etwas andere Regeln. Hier wird der gesamte erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert und damit der Umsatzsteuer unterworfen. Anschließend erfolgt eine Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Damit findet hier auch keine Umsatzbesteuerung des privat genutzten Stroms beim Anlagenbetreuer statt. Infolgedessen kann diese auch nicht durch die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen vermieden werden.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung auch noch verschiedene offene Fragen im Zusammenhang mit dem Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen geklärt. So gilt beispielsweise der Kauf einer Photovoltaikanlage mit Speicher als Sachgesamtheit, welche insgesamt dem Nullsteuersatz unterliegt. Auch bei einer nutzbaren Kapazität ab 5 kWh wird unterstellt, dass der Speicher für begünstigte Zwecke benutzt wird.

Auch die Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage unterliegt dem Nullsteuersatz.

Bei der Errichtung von Solar-Carports unterliegen die Module etc. dem Nullsteuersatz, wobei für die Unterkonstruktion der Regelsteuersatz gilt.

Die Anwendung dieser neuen Verwaltungsauffassung soll in allen offenen Fällen vorgenommen werden, wobei es Übergangsregelungen bei Zählerschränken sowie bei Wasserstoffspeicher gibt.




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