STROMERZEUGENDE ANLAGEN - ANMELDEFRIST LÄUFT ENDE JANUAR 2021 AB
RAW-AKTUELL 1/2021
Wenn Sie eine bereits laufende stromerzeugende Anlage haben, z.B. eine Solaranlage, eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb war, dann haben Sie bis zum 31.01.2021 Zeit, diese Anlage in das Marktstammdatenregister einzutragen.
Das Marktstammdatenregister (markstammdatenregister.de) ist ein umfassendes amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Es ist seit Anfang 2019 online und löst alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab.
Wenn Sie beispielsweise mit einer Solaranlage privat Strom erzeugen, die mit dem Netz verbunden ist, müssen Sie diese im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Alle laufenden Anlagen müssen unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme registriert werden – auch wenn Ihre Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.
Für das Marktstammdatenregister besteht eine Meldepflicht. Wenn Sie Ihre Anlage nicht fristgerecht (31.01.2021) eintragen, droht der Verlust Ihrer Einspeisevergütung nach dem EEG oder KWKG oder ein Bußgeld.
Jede Neuanlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden. Das gilt für alle Anlagen, die ab Februar 2019 an den Start gegangen sind. Sie können Ihre geplante Anlage auf freiwilliger Basis auch vor der Inbetriebnahme registrieren.
Jede der Strom erzeugenden Anlagen müssen Sie einzeln registrieren. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher betreiben, dann müssen Sie sowohl die Photovoltaikanlage als auch den Batteriespeicher einzeln in das Register eintragen.