Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

STROMERZEUGENDE ANLAGEN - ANMELDEFRIST LÄUFT ENDE JANUAR 2021 AB

RAW-AKTUELL 1/2021
Wenn Sie eine bereits laufende stromerzeugende Anlage haben, z.B. eine Solaranlage, eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb war, dann haben Sie bis zum 31.01.2021 Zeit, diese Anlage in das Marktstammdatenregister ein­zutragen.


Das Marktstammdatenregister (markstammdatenregister.de) ist ein umfassendes amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Es ist seit Anfang 2019 online und löst alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab.

Wenn Sie beispielsweise mit einer Solaranlage privat Strom erzeugen, die mit dem Netz ver­bunden ist, müssen Sie diese im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Alle laufenden Anlagen müssen un­abhängig von dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme registriert werden – auch wenn Ihre Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.

Für das Marktstammdatenregister besteht eine Meldepflicht. Wenn Sie Ihre Anlage nicht fristgerecht (31.01.2021) eintragen, droht der Verlust Ihrer Einspeisevergütung nach dem EEG oder KWKG oder ein Bußgeld.

Jede Neuanlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden. Das gilt für alle Anlagen, die ab Februar 2019 an den Start gegan­gen sind. Sie können Ihre geplante Anlage auf freiwilliger Basis auch vor der Inbetriebnahme registrieren.

Jede der Strom erzeugenden Anlagen müssen Sie einzeln registrieren. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher betreiben, dann müssen Sie sowohl die Photovoltaikanlage als auch den Batteriespeicher einzeln in das Register eintragen.




DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

RAW-AKTUELL 12/2023 – Frist zur Vermeidung der Umsatz­besteuerung des Privatanteils von Photo­voltaikanlagen

Wenn in der Vergangenheit bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen die Vorsteuer geltend...

RAW-Aktuell 03/2023 – STEUERLICHE ÄNDERUNGEN BEI PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfangreiche steuerliche ...

RAW-AKTUELL 12/2022 – ÄNDERUNGEN BEI "KLEINEN" PHOTOVOLTAIKANLAGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2022

Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des ...