Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

FRISTVERLÄNGERUNG FÜR EINKOMMENSTEUER­ERKLÄRUNG 2020

RAW-AKTUELL 5/2020
Die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD beabsichtigen die Abgabefrist der Steuererklä­rung 2020 zu verlängern, da unter anderem auf Grund des Bezugs von Kurzarbeitergeld viel mehr Arbeitnehmer eine Steuerklärung abzugeben haben.

Es ist geplant, dass nicht beratene Einkommensteuerpflichtige ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, habe danach Zeit bis zum 31.05.2022. Ausgenommen davon seien Forst- und Landwirte.

Grundsätzlich hätten nicht beratene Steuerpflichtige ihre Steuererklärung für 2020 eigentlich bis zum 31.07.2021 abzugeben und steuerlich vertretene Steuerpflichtige bis Ende Februar 2022.

Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung 2019

Für den Veranlagungszeitraum 2019 wurde die Steuererklärungsfrist für beratene Steuer­pflichtige bereits gesetzlich um 6 Monate auf den 31.08.2021 verlängert.

Gleichzeitig wurde die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.






DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

RAW-AKTUELL 03/2024 – DAS WACHSTUMSCHANCEN­GESETZ - ENDLICH IST ES VOLLBRACHT

Nach einem langen Gezerre zwischen Bundestag und Bundesrat, gibt es nun doch eine Einigung ...

STEUERLUCHS VOM 22.11.2023 – VERLÄNGERTE ABGABEFRISTEN FÜR DIE STEUERERKLÄRUNG

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 wur­den ...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 14.08.2023 – WACHSTUMSCHAN-CENGESETZ

Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein sogenanntes ...

SONDERNEWSLETTER VOM 31.01.2023 – UPDATE - ABGABEFRIST GRUNDSTEUER­ERKLÄRUNG

Heute, am 31.01.2023 endet eigentlich die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung...