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GEÄNDERTE FAQ's ZUR CORONA-ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III

SONDERNEWSLETTER 8/2021 VOM 04.03.2021
Am 01.03.2021 wurden neue FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe III veröffentlicht. In diesen werden Punkte klargestellt, die auf Grund der FAQs vom 10.02.2021 zu starker Verwunderung und Verunsicherung in der Praxis geführt haben. Es ist schon sehr bedauerlich, dass von der Politik erst Vorgaben veröffentlicht werden, die drei Wochen später in einigen Punkten wieder korrigiert werden und die Unternehmen dies ausbaden müssen.

Ein paar dieser Änderungen möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. An der genauen Ausgestaltung und der technischen Umsetzung wird gearbeitet. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Was bedeutet Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat (FAQ 1.2)?
In den FAQs vom 10.02.2021 wurde formuliert, dass grundsätzlich nicht von einem Corona-bedingtem Umsatzrückgang auszugehen ist, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 lag.

„Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein.“

Dies führt dazu, dass obwohl z.B. im Januar 2021 ein Umsatzrückgang von über 35 Prozent im Vergleich zum Januar 2019 bei einem Unternehmen vorlag, dieses Unternehmen nicht antragsberechtigt wäre, wenn der Umsatz 2020 gleich gut oder besser als der Umsatz 2019 wäre.

Wir haben damals schon die Auffassung vertreten, dass dieser Zusammenhang nicht sachgerecht ist.
In den FAQs vom 01.03.2021 wird nun folgender Passus eingeführt:
„Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.“

Erhöhung der Förderung
Der beihilferechtlich maximal zulässige Höchstbetrag beträgt für den gesamten Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021) 12 Mio. Euro.

Stellung eines Antrages für den gesamten Förderzeitraum
Anbei die Neufassung unter 3.4 vom 01.03.2021 – auch hier interessant, dass der Änderungsantrag als Funktion derzeit noch nicht verfügbar ist:
„Bei der Überbrückungshilfe III ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich. Diese kann durch einen Änderungsantrag ergänzt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist.
Bei der Überbrückungshilfe III ist es möglich, einen Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen. Das ist auch sinnvoll, da die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt. Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.
Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt.

Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist.

Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (z.B. November 2020 bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich.

Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.“

Was gilt bei Betriebsaufspaltungen (FAQs 5.2 und 1.3)?
Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro pro Monat beantragen.

Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Nicht zum Umsatz gehören aber Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (FAQ 1.3). Danach sind die Mietumsätze nicht anzusetzen.

Nach FAQ 5.2 sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Nachstehend der Link zu den vollständigen FAQs vom 01.03.2021:

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 04.03.2021



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