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GESETZ ZUR MORDERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFT­STEUERRECHTS (KöMoG)

RAW-AKTUELL 4/2021
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Ziel des Gesetzesentwurfs ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeführt wird.

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteue­rung durch unwiderruflichen Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell­schaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesellschafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, UmwStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden nicht Anwendung auf die optierende Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z. B. § 28 KStG).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesellschaf­ter unberührt bleibt.

Daneben soll auch eine Möglichkeit der Rückoption geschaffen werden. Auch diese Rückop­tion kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden. Nach einer Rückoption findet wieder eine Besteuerung als Personengesellschaft statt.

Hinweis:
Der Gesetzesentwurf muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Was aber jetzt schon klar ist, sollte von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive Planung unbe­dingt notwendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter, Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn, etc. spie­len dann auf einmal eine Rolle


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