Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

UPDATE ZUM GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFT­STEUERRECHTS (KÖMOG)

STEUERLUCHS VOM 14.07.2021
Wir haben Sie bereits kurz über das KöMoG im SteuerLuchs informiert und Ihnen verspro­chen Sie auf dem Laufenden zu halten. Ende Juni wurde nun das KöMoG auch vom Bun­destag und Bundesrat verabschiedet, so dass das Gesetz planmäßig am 01.01.2022 in Kraft treten kann.
Ziel des Gesetzesentwurfs ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz eingeführt wird.
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und ver­fah­rensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesell­schafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körper­schaftsbesteue­rung durch Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell­schaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz erfolgen soll. Somit müsste er aus formeller Sicht bereits im Jahr 2021 gestellt werden, wenn eine Option zum 01.01.2022 beabsichtigt ist.Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesell­schafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 % der abgegebenen Stimmen be­schlossen werden.

Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, Um­wStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Ka­pitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für be­stimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden nicht Anwendung auf die optierende Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z. B. § 28 KStG).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesell­schaf­ter unberührt bleibt.

Daneben wird es auch eine Möglichkeit der Rückoption geben. Auch diese Rückop­tion zur Besteuerung von Personengesellschaften kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden.

Hinweis:
Sollte von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive Planung unbe­dingt notwendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter, Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn, etc. spie­len dann auf einmal eine Rolle.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 06.11.2023 – NEUES AUS DEM STEUERRECHT

Neuer Vorstoß beim Bürokratieabbau Die Bundesregierung unternimmt einen weiteren Anlauf zum ...

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 26.06.2023 – VERERBEN/VERSCHEN-KEN - EIN KLEINER STEUERRECHTLICHER ÜBERBLICK

Zur Optimierung der steu­erlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte jeder Unternehmer über eine ...

RAW-AKTUELL 7/2021 – UPDATE ZUM GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFT­STEUER (KÖMOG)

Wir haben Sie bereits im Mandantenrundschreiben 04/2021 über das KöMoG informiert und Ihnen...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 12.07.2021 – STEUERLICHES UPDATE­GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFT­STEUERRECHTS

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines...