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UPDATE ZUM GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFT­STEUER (KÖMOG)

RAW-AKTUELL 7/2021
Wir haben Sie bereits im Mandantenrundschreiben 04/2021 über das KöMoG informiert und Ihnen verspro­chen Sie auf dem Laufenden zu halten. Ende Juni wurde nun das KöMoG auch vom Bun­destag und Bundesrat verabschiedet, so dass das Gesetz planmäßig am 01.01.2022 in Kraft treten kann.

Ziel des KöMoG ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz ein­geführt wird.

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteue­rung durch Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell­schaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz erfolgen soll. Somit müsste er aus formeller Sicht bereits im Jahr 2021 gestellt werden, wenn eine Option zum 01.01.2022 beabsichtigt ist. Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteue­rung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesell­schafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 % der abgegebenen Stimmen be­schlossen werden.

Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, Um­wStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden nicht Anwendung auf die optierende Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z. B. § 28 KStG).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesell­schaf­ter unberührt bleibt.

Daneben wird es auch eine Möglichkeit der Rückoption geben. Auch diese Rückop­tion zur Besteuerung von Personengesellschaften kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden.

Hinweis
Derzeit sind viele Einzelheiten noch unklar und es gibt leider noch kein klarstellendes BMF-Schreiben dazu. Daher sollte derzeit einer Option noch mit Vorsicht begegnet werden. Sollte zukünftig von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive steuerliche Planung unbe­dingt not­wendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter, Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn, etc. spie­len dann auf einmal eine Rolle. Und Themenbereiche, die man aus der Besteuerung von Personengesellschaften kennt, wie Entnahmen und Sonderbetriebsvermögen, gibt es dann nicht mehr.



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