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Gesetzliche Änderungen 2026

Autohaus-Artikel vom 18.02.2026
Ein neues Jahr beginnt. Damit treten auch neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über wichtige gesetzliche Änderungen im Jahr 2026 geben:

Investitionssofortprogramm

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA – „Investitions-Booster“

Es wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 Prozent in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt. Das bedeutet im Einzelnen:
  • 2028: 14 Prozent
  • 2029: 13 Prozent
  • 2030: 12 Prozent
  • 2031: 11 Prozent
  • 2032: 10 Prozent
Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung bedingt die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, die in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden sollen.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt.

Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.

Steuerliches rund um die E-Mobilität

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge)

Für Unternehmen soll der Kauf eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.

Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag wurde auf 100.000 EUR angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.

Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung.

Neue Prämie für die Elektromobilität

Die Bundesregierung fördert den Kauf von Elektrofahrzeugen und bestimmten Plug-in-Hybriden mit einer neuen Prämie. Je nach Einkommen und Kinderzahl gibt es bis zu 6.000 Euro vom Staat. Gleichzeitig soll die Prämie nach Auskunft des Bundesumweltministers gezielt die deutsche Automobilwirtschaft stärken.

Ab wann wird gefördert?
Ab 01.01.2026 neu zugelassene Fahrzeuge (bis voraussichtlich 2029), gilt für Kauf und Leasing durch Privatpersonen. Anträge können voraussichtlich ab Mai 2026 online gestellt werden.

Insgesamt sind 3 Milliarden Euro für die Förderung vorgesehen, dieser Betrag soll nach Angaben des Bundesumweltministeriums bis zum Jahr 2029 für etwa 800.000 Fahrzeuge ausreichen.

Was wird gefördert?
Alle erstmals im Inland neu zugelassenen Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride/ Fahrzeuge mit Range Extender, sofern deren CO₂-Emissionen einen Wert von 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt (diese Werte gelten vorerst bis zum 30.06.2027). Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in die Förderung aufgenommen werden, wird noch geprüft.

Wer darf die Förderung beantragen?
Privatpersonen mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 80.000 Euro, diese Grenze verschiebt sich auf 90.000 Euro, falls zwei oder mehr Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.

Nachweis des Haushaltseinkommens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 kann demnach der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 angesetzt werden.

Wie hoch ist die Förderung?
Die maximale Höhe der Förderung beträgt für Elektroautos 6.000 Euro für Plug-in-Hybride 4.500 Euro, abhängig von den persönlichen Umständen.

Basisförderung:
Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-In-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender.
Förderung für Familien: Pro Kind 500 Euro zusätzlich, maximal 1.000 Euro (bis zu 2 Kinder werden berücksichtigt).



Soziale Staffelung:
Plus 1.000 Euro bei unter 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr plus weitere 1.000 Euro bei unter 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr.

Kfz-Steuerbefreiung bis 31.12.2035

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Bislang galt die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum Stichtag 31.12.2025 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Das Gesetz verlängert diese steuerliche Begünstigung um fünf Jahre – neuer Stichtag ist nun der 31.12.2030. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung ist bis längstens zum 31.12.2035 begrenzt.

Aktuelles BMF-Schreiben zum Stromladen von Elektrofahrzeugen

Seit dem 11.11.2025 gibt es ein neues Schreiben der Finanzverwaltung, das sich mit dem Laden von Elektrofahrzeugen sowohl beim Arbeitgeber als auch zu Hause beschäftigt. Das Schreiben ist für alle offenen Fälle anzuwenden. Die Änderungen treten ab Januar 2026 in Kraft.

Laden im Betrieb
Das Laden im Betrieb bleibt unabhängig von der Menge des Stroms und der Fahrzeugzahl mindestens bis Ende 2030 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Es ist irrelevant, ob es sich um ein Dienst- oder Privatfahrzeug handelt.

Die Regelungen gelten für Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrräder oder Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter), sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Neu im Erlass sind Ausführungen zum Laden bei Dritten. Das ist grundsätzlich nicht begünstigt. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.

Laden zu Hause
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug daheim, so kann der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstatten. Anders sieht das bei einem Dienstfahrzeug aus. Hier kann der Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfrei ersetzen.

Die bisherige Ladepauschale wird aber ab dem 01.01.2026 abgelöst. Arbeitnehmer dürfen die Stromkosten des Dienstwagens nur noch mit den tatsächlichen Kosten oder mit der neuen Pauschale ansetzen. Ein steuerfreier Ersatz der Stromkosten ist ab dem Jahr 2026 nur noch mit Aufzeichnungen möglich, private Ladevorgänge sollen damit nachvollziehbar werden. Der Arbeitnehmer muss die geladene Strommenge belegen, entweder durch stationäre oder mobile Zähler. Ohne Nachweis kann eine Erstattung nicht erfolgen. Die Umsetzung der Messung sollte also frühzeitig organisiert werden.

Ergänzend wird künftig nicht mehr unterschieden, ob der Strom aus dem öffentlichen Netz oder der eigenen PV-Anlage stammt, sodass hier ein Gleichlauf geschaffen wird.

Entscheidend ist als entweder der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter oder die neue Strompreispauschale (hier wird der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zu Grunde gelegt. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren).

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Es wurde eine arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) eingeführt.

2. Die Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen wurde auf 100.000 Euro angehoben.

3. Kauf und Leasing von Elektrofahrzeugen und bestimmten Plug-in-Hybriden durch Privatpersonen wird gefördert. Die Prämie beträgt je nach Einkommen, Kinderzahl und Fahrzeugtyp bis zu 6.000 Euro.

Kommentar:
Die aufgelisteten Änderungen stellen lediglich eine Auswahl der zahlreichen gesetzlichen Änderungen zu Beginn des Jahres 2026 dar und sind nicht abschließend
Eine weitere Neuerung ist die Anhebung des Mindestlohnes, am 27.06.2025 hat die Mindestlohnkommission einstimmig die Empfehlung verabschiedet, dass der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro und zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde erhöht werden soll. Die Entgeltgrenze für Minijobs im Jahr 2026 liegt dann monatlich bei 603 Euro und steigt 2027 auf 633 Euro.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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