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IM SPINNENNETZ DER FINANZVERWALTUNG

GW-TRENDS VOM 06.03.2024
Wenn man den Reden der Politik lauscht, findet sich dort stets das Schlagwort des Bürokratieabbaus. Auch wenn es mittlerweile einen Entwurf für ein Viertes Bürokratieabbaugesetz gibt, sieht dies in der Praxis dann jedoch häufig anders aus. Ganz aktuell betrifft dies unmittelbar sogenannte „Zahlungsdienstleister“ – und mittelbar grenzüberschreitende Händler.

Hintergrund

Die EU-Kommission und auch Wissenschaftler berechnen immer wieder die sogenannte „Mehrwertsteuerlücke“. Damit wird die Differenz bezeichnet, die sich aus einem theoretischen Umsatzsteuerbetrag, der bei Einhaltung aller Vorschriften anfallen würde, und den tatsächlichen Umsatzsteuer-Einnahmen der Staaten ergibt. Gemäß dem aktuellen Bericht der Europäischen Kommission über die Mehrwertsteuerlücke in der EU ergeben sich für das zuletzt ausgewertete Jahr 2021 fehlende Einnahmen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für die Finanzverwaltungen der gesamten EU in Höhe von circa 61 Milliarden Euro. Allein auf Deutschland entfallen hierbei rund 7,5 Milliarden Euro.

Diese fehlenden Einnahmen beruhen zum einen auf Mehrwertsteuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung, aber auch auf Unternehmensinsolvenzen, Verwaltungsfehlern und legaler Steueroptimierung.

Neue Meldepflichten

Vor diesem Hintergrund haben die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2024 verschiedene neue Regelungen in Kraft gesetzt. So gelten seit diesem Stichtag neue Transparenzregeln für sogenannte Zahlungsdienstleister. Hierzu zählen Kreditinstitute, Postgiroämter sowie E-Geld- und andere dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterliegenden Zahlungsinstitute. Damit sind nicht zuletzt sowohl Überweisungen, Lastschriften, Kreditgewährungen als auch Zahlungen mit Karten abgedeckt.

Diese Dienstleister müssen nunmehr Informationen über all diejenigen Zahlungsempfänger aufzeichnen, aufbewahren und dann diejenigen melden, welche mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen im Quartal erhalten. So sollen all diejenigen gefunden werden, die eine nachhaltige (internationale) wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Rein inländische Zahlungen werden von der Neuregelung nicht erfasst. Die grenzüberschreitenden Zahlungen sind jedoch alle einzeln (in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern) zu melden. Dies beinhaltet alle Informationen, über die der Zahlungsdienstleister über den Zahlungsempfänger verfügt (neben den Kontodaten zum Beispiel Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, persönliche steuerliche Identifikationsnummer, Name, Adresse, IP-Adresse, Email-Adresse, Webseite, Verträge). Zusätzlich sind auch Details zu den Zahlungen an sich zu melden (zum Beispiel Datum, Uhrzeit, Betrag, Währung, Transaktionskennungen oder in der Zahlungsreferenz angegebenen Rechnungsnummern).

Die zu meldenden Informationen werden in einer neuen europäischen Datenbank namens CESOP zentral erfasst und dort gespeichert. Anschließend erfolgt eine Auswertung durch Abgleich mit anderen Daten. Nachdem in der Praxis meist mehrere Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen involviert sind und jeden einzelnen davon die Meldepflicht trifft, müssen also insbesondere mehrfach gemeldete Zahlungen identifiziert und aggregiert werden.

Diese Informationen werden dann Eurofisc, einem europäischen Netzwerk von Experten zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, zur Verfügung gestellt. Diese haben unter anderem den Online-Handel im Visier, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug als besonders anfällig gilt. So sollen durch die zu meldenden Daten leichter Online-Händler identifiziert werden, die ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Hierzu können die Eurofisc-Beamten auch auf nationaler Ebene Auskunftsverlangen starten, Prüfungen vornehmen oder auch Umsatzsteuer-Identifikationsnummern löschen lassen. Dabei ist es sogar möglich, dass Finanzbeamte eines Mitgliedstaates an Ermittlungen (auch: Durchsuchungen) eines anderen Mitgliedstaates teilnehmen. Zudem soll eine Zusammenarbeit mit Europol stattfinden.

Auch Kfz-Handel im Fokus?

Doch auch, wenn die neuen Regelungen vornehmlich der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges bei Online-Händlern oder Anbietern von elektronischen Dienstleistungen dienen sollen, sind davon letztendlich alle Händler und Dienstleister betroffen. Führt man sich zudem vor Augen, dass das zentrale Netzwerk von EU-Finanzbeamten zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug (Eurofisc) seit relativ kurzer Zeit auch die Möglichkeit hat, die Kfz-Zulassungs- und Führerscheindaten von allen EU-Staaten abzufragen, dann ist davon auszugehen, dass auch die Kfz-Händler einen Schwerpunkt ihrer Untersuchungen darstellen werden.

Wie zielführend diese neuen Maßnahmen sein werden, bleibt abzuwarten. Große Händler können es sich schon aus diversen Gründen (wie steuerliche Compliance, drohender Verlust von Händlerverträgen, Image etc.) nicht leisten, in Umsatzsteuerbetrug hineingezogen zu werden. Kleinere Händler werden auf Grund der Nichtaufgriffsgrenze von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen je Quartal nicht erfasst. Und die organisierte Kriminalität dürfte versuchen, ebenfalls von diesem Schwellenwert zu profitieren.

Hinzu kommt, dass etwaige Zahlungen noch nichts über die tatsächliche Umsatzsteuerschuld aussagen. Man denke nur an Fahrzeuglieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Meist wird hier lediglich nur ein im Vergleich zum Gesamtpreis niedriger im Inland steuerpflichtiger Umsatz und kein dem Zahlbetrag entsprechender grenzüberschreitender Nettoumsatz gemeldet. Diskrepanzen zwischen Zahlbetrag und gemeldeten Auslandslieferungen könnte es auch auf Grund der im Kfz-Handel üblichen Kautionsbeträge für die Umsatzsteuer geben. So ist durchaus vorstellbar, dass die Zahlungseingange von Nettokaufpreis und Depotbetrag beim Händler, nicht jedoch die Rückzahlung der Kautionsbeträge von der Meldepflicht erfasst werden. Insofern bleibt abzuwarten, wie die Behörden mit den neuen Daten umgehen werden.

Stan Guthmann
Steuerberater


Kommentar:

Die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug ist eine richtige und wichtige Aufgabe von Politik und Finanzverwaltung. Leider fällt der Politik auf’s Neue mit der Meldepflicht für Zahlungsdienstleister nur eine weitere bürokratische Maßnahme ein. Auf Grund der Befugnisse der Behörde, welches die zu meldenden Daten auswertet, ist nicht auszuschließen, dass auch der Kfz-Handel ein mittelbares Ziel der Ermittlungsmaßnahmen sein wird. Hier bleibt abzuwarten, ob die Behörden Mittel und Wege finden wird, die erhaltenen Zahlungsdaten mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Kfz-Handel in Einklang bringen wird. Sicher ist nur eins: Das Netz an Informationen, welches der Finanzverwaltung zur Verfügung steht, wird immer dichter. Wie eine Spinne kann die Finanzverwaltung zunehmend nur noch abwarten, bis ihr „schwarze Schafe“ ins Netz gehen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




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