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GW-TRENDS VOM 20.07.2021
Unternehmer haben ihre betrieblichen Prozesse üblicherweise fest im Griff, dies gilt insbeson­dere auch für die Umsatzsteuer.

Eher selten bekannt ist jedoch das auch private Beschaffungen erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen haben können. Dies betrifft insbesondere sogenannte Reverse Charge Sach­verhalte. Denn relativ wenigen Unternehmern ist bewusst, dass die Umkehr der Steuerschuld­nerschaft auch bei Leistungsbezügen für den privaten Bereich zur Anwendung kommen kann. Welche erheblichen Konsequenzen dies haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfi­nanzhofs (BFH).

Beauftragung eines ausländischen Unternehmens

Der Sachverhalt des dem BFH zugrunde liegenden Verfahrens stellte sich dabei in vereinfach­ter Form wie folgt dar.

Ein deutscher Einzelunternehmer erwarb privat ein Grundstück in Deutschland. Hierauf baute er mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Der Auftrag zum Bau dieses Einfamilienhauses erging dabei an ein österreichisches Bauunternehmen. Bezüglich deren Abrechnung kam es dann zu Auseinandersetzungen zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmer. Das Finanzamt und letztlich auch der Bundesfinanzhof kamen hierbei zu dem Schluss, dass der Einzelunternehmer als Leistungsempfänger für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers zum Steuerschuldner wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Einzelunternehmer auf den Preis für den Bau des Einfamilienhauses 19 % deutsche Umsatzsteuer zahlen musste. Gleichzeitig war er aber nicht dazu berechtigt, hieraus die Vorsteuer in gleicher Höhe geltend zu machen, da der Leistungsbezug für den privaten Bereich erfolgte.

Der Einzelunternehmer war dabei der Meinung, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nicht zum Tragen kommen könne, weil der Leistungsbezug nicht durch ihn persönlich, sondern durch die Ehegattengemeinschaft als GbR in Auftrag gegeben worden war. Der Bundesfinanzhof verneinte jedoch das Vorliegen einer GbR, weil es seiner Ansicht nach gar keine GbR des Einzelunternehmers mit seiner Ehefrau gab. Denn nach Auf­fassung des Bundesfinanzhofs fehlte es an einem gemeinsamen Zweck der beiden, sodass eine gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens einer GbR nicht existierte.

Dementsprechend galt der Einzelunternehmer (auch) als Leistungsempfänger. Dabei war für die Richter unerheblich, dass die Ehefrau möglicherweise ebenfalls Leistungsempfängerin ge­wesen war. Denn nach Ansicht der Richter schuldete der Einzelunternehmer zivilrechtlich das gesamte Entgelt für die erbrachte Werklieferung persönlich im vollen Umfang. Daher war es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch zulässig, ihn in voller Höhe als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die empfangene Leistung heranzuziehen, sodass der Unternehmer für die privat bezogene Leistung in der Tat nochmals 19 % deutsche Umsatzsteuer an den Fiskus abführen musste. Gerade wenn dies wie im Urteilsfall Bauleistungen betrifft, kann dies im Zweifel sehr schnell sehr teuer werden.

Reverse Charge-Sachverhalte beachten

Einzelunternehmer sollten daher stets die verschiedenen Regelungen des § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger vor Augen haben – gerade auch, wenn diese Leistungen möglicherweise privat bezogen werden. Dabei ist es nach dieser Rechtsprechung unerheblich, ob ein Unternehmer oder eine Unternehmerin diese allein im eigenen Namen oder möglicherweise auch in Kombination mit der Ehefrau oder dem Ehemann in Auftrag gibt. Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof nur den Fall, wenn im Fall der gemeinsamen Beauftragung beide Partner Einzelunternehmer sein sollten. Einzelunternehmer sollten daher besonders in allen Reverse Charge-Sachverhalten aufpassen. Denn andernfalls kann – wie dies hier im Urteilsfall bei der Beauftragung eines ausländischen Hand­werks- oder Bauunternehmens der Fall war – ein vermeintliches Schnäppchen sehr schnell recht teuer werden.

Stan Guthmann
Steuerberater


Kommentar:
Wie man an dem dargestellten Urteilsfall erkennen kann, kann das Umsatzsteuerrecht ziem­lich heftige Kapriolen schlagen. In der hier geschilderten Konstellation sollten insbesondere Einzelunternehmer aufpassen. Unternehmen in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft sind hiervon nicht betroffen, sofern nicht eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einem der Anteilseigner vorliegt. Alle Einzelunternehmer sollten diese Regelungen jedoch im Auge behalten werden, da andernfalls eine mögliche Doppelbesteuerung drohen kann.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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