KLARSTELLUNG ZU ELEKTRONISCHEN KASSENSYSTEMEN
RAW-AKTUELL 3/2020
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, ab dem 01.01.2020 elektronische Registrierkassen, bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten (wir berichteten bereits).
Die Finanzverwaltung hat sich mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung verständigt. Neue Frist zur Umstellung ist nun der 30.09.2020. Das bedeutet, bis zum 30.09.2020 müssen Sie die elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausrüsten lassen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten.
Zudem müssen Steuerpflichtige ab dem 01.01.2020 ihr elektronisches Kassen-, bzw. Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Nach der Abgabenordnung (§ 146a Absatz 4 AO) sind folgende Punkte zu übermitteln:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Dabei muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Die Mitteilungspflicht gilt dabei auch für bestehende Kassensysteme. Derzeit ist aber von dieser Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird separat bekannt gegeben, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Zudem ist darauf zu achten, dass ab dem 01.01.2020 die Bon-Pflicht gilt, somit muss bei jeder Transaktion ein Beleg ausgegeben werden. Der Kunde muss diesen zwar nicht mitnehmen, der Händler muss ihn aber ausgeben und aufheben. Trotz Bedenken, hält die Finanzverwaltung weiterhin an der Bon-Pflicht fest.