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NICHTBEANSTAND­UNGSREGELUNG FÜR UMRÜSTUNG VON ELEKTRONISCHEN KASSENSYSTEME LÄUFT AUS

RAW-AKTUELL 3/2021
Wir haben das Thema Umrüstung von elektronischen Kassensystemen schon mehrmals in unserem Newsletter behandelt, so haben wir u.a. im Juli 2020 darauf hingewiesen, dass einige Bundesländer eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 gewähren. Diese Frist läuft nun ab.

Bereits im Jahr 2016 wurde durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt, dass eingesetzte elektronische Kassensysteme bestimmte Voraussetzungen aufweisen müssen. So müssen diese u.a. durch eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung geschützt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hatte eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 gegeben. Einige Bundesländer haben dagegen zum Teil unter bestimmten Bedingungen die Frist bis zum 31.03.2021 verlängert:
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Fristverlängerung über den 31.03.2021 hinaus?
Das Finanzministerium Sachsen hat mit Pressmitteilung vom 26.03.2021 mitgeteilt, dass Un­ternehmen, denen es bis zur Frist 31.03.2021 nicht möglich war, ihre elektronischen Regist­rierkassen umzustellen, ab sofort bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen kön­nen. Der Antrag ist formlos möglich und muss die Gründe für die Verzögerung beinhalten. Vorhandene Nachweise sind beizufügen. Das Finanzamt kann dem Antrag stattgeben, wenn der Einbau einer hardwarebasierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) rechtzeitig in Auftrag gegeben wurde und die Umrüstung beispielsweise aufgrund von Liefer­schwierigkeiten der Hersteller oder coronabedingter Umstände länger dauert als geplant. Für eine cloud-basierte TSE ist der Kassenhersteller spätestens bis 31. Mai 2021 zu beauftragen. Die Aufrüstung muss jedoch unabhängig von der konkreten technischen Lösung nach derzei­tiger Regelung bis spätestens 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist beispielsweise in einem Informationsschrei­ben "Kassenaufrüstung TSE - Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlän­gerung" auf der Homepage auf eine antragslose Fristverlängerung hin. Als Voraussetzungen führt das Schreiben auf:

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Ist der Einsatz einer cloudbasierten TSE geplant, muss dieser Einsatz spätestens bis zum 31.8.2020 fristgerecht beauftragt worden sein. Unternehmen müssen au­ßerdem dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. In dem Schreiben wird darauf hin­gewiesen, dass die Implementierung schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, gilt eine Fristverlängerung laut dem Informationsschrei­ben stillschweigend als gewährt. Bereits gestellte Anträge auf Fristverlängerungen gelten als genehmigt. Unternehmer müssen aber durch geeignete Dokumentationen nachweisen kön­nen, dass die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob und wie andere Bundesländer reagieren, ist derzeit leider noch nicht vorhersehbar. Somit muss gegebenenfalls beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.

Hinweis:
Seit dem 01.01.2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem/ Kas­sensysteme grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Dies ist aber derzeit technisch immer noch nicht möglich, daher weisen die Finanzverwaltungen darauf hin, dass von dieser Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen ist.





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