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Lohnsteuerpau-schalierung im Rahmen von Betriebsveranstal-tungen

RAW-Aktuell 05/2024
Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber, wenn er Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zahlt, die Lohnsteuer mit einer Pauschsteuersatz von 25 % erheben.
Bisher ging die Finanzverwaltung und auch der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass eine Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EstG, 25 % Pauschsteuersatz, aber nur möglich ist, wenn die Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht.

Ist das nicht der Fall, d.h. steht die Betriebsveranstaltung eben nicht allen Mitarbeitenden offen, dann kommt nur eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EstG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % in Betracht. Dabei sieht das Gesetz bei der Thematik der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EstG eine derartige Auslegung nicht vor. Diese Streitfrage lag nun dem BFH zur Klärung vor. Und der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung dagegen gewendet und entschieden, dass auch Betriebsveranstaltungen für eine Lohnsteuerpauschalierung anzuerkennen sind, die nur einem eingeschränkten Teil der Mitarbeitenden zugänglich sind.

Sachverhalt des BFH-Urteils
Anlass der Entscheidung waren zwei Weihnachtsfeiern der Klägerin, die lediglich einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren. Eine Weihnachtsfeier richtete sich nur an die Vorstandsmitglieder und die zweite nur an die Mitglieder des so bezeichneten oberen Führungskreises. Dabei handelte es sich um Mitarbeitende, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die hierauf aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 176.473,- EUR unterwarf die Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug sondern beantragte gem. § 40 Abs. 2 S 1 Nr. 2 EStG die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 %. Im Rahmen einer Außenprüfung widersprach das Finanzamt mit der oben angeführten Begründung, dass die Voraussetzung der Betriebsveranstaltung nicht vorlag, da die Betriebsveranstaltung nicht allen Mitarbeitenden des Betriebs oder des Betriebsteils offenstand. Nachdem die Vorinstanzen dem Finanzamt noch Recht gaben, hob der BFH letztlich das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und gab der Klage statt, da das FG zu Unrecht entschieden hatte, dass die Klägerin den Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuern kann.

Gründe des BFH für die Entscheidung
Der BFH folgt im Rahmen seiner Entscheidung dem Wortlaut des Gesetzes und führt hierzu unter anderem das Folgende aus:

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch einen Steuerbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet wurde und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn wiederum die Voraussetzungen für eine Pauschalierung gem. § 40 EStG vorliegen, also wenn Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird.

Der begrenzte Teilnehmerkreis der Veranstaltungen steht der Annahme einer Betriebsveranstaltung nicht entgegen. Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2015 gibt es für die zusätzliche Voraussetzung der offenen Zugänglichkeit keine gesetzliche Grundlage mehr. Das Finanzamt hat also den Gesetzestext rechtswidrig zu eng ausgelegt. Es orientierte sich in seiner Annahme an einer veralteten Rechtsauffassung des BFH, welche noch aus der Zeit vor der besagten Gesetzesänderung datiert.

Das „Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen des Betriebes“ ist nunmehr nur noch Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110,- EUR gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Satz 3EStG. Ein Rückschluss kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.

Die Ansicht des Finanzamts kann auch nicht über die historische Auslegung oder den Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt werden. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Steuervereinfachung bewusst einen eigenständigen Besteuerungsgegenstand geschaffen, für den bisherige Grundsätze nur insoweit zutreffen, als sie auch vom Gesetzestext gedeckt sind.

Praxishinweis
Für die Anwendung des Freibetrags von 110,- EUR ist das „Offenstehen für alle Arbeitnehmer“ weiterhin maßgeblich.

Bundesozialgericht
Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EstG, 25 % Pauschsteuersatz, führt grundsätzlich auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Dabei sollte aber auch die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beachtet werden. Dieses hat entschieden, dass die Pauschalversteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen muss, damit dies sozialversicherungsfrei bleibt. Zu spät gemeldete Betriebsveranstaltungen sind sozialversicherungspflichtig.



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