NEUE REGISTRIERUNGSPFLICHTEN BEI ZOLLRECHTLICHEN EINFUHREN BZW. AUSFUHREN
RAW-AKTUELL 01/2025

Bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr von Fahrzeugen oder auch Reifen kann es dazu kommen, dass seit dem 1.1.2025 der Zoll solche Einfuhr- bzw. Ausfuhranmeldungen nicht mehr annimmt, wenn der importierende bzw. exportierende Händler nicht seine Registrierungsdaten im F-Gas-Portal angibt. Betroffene Händler sollten aus diesem Grund zeitnah eine entsprechende Registrierung prüfen, um später bei Ein- bzw. Ausfuhrvorgängen keine Zeit zu verlieren.
Hintergrund:
Zum 1.1.2025 ist eine EU-Verordnung in Kraft getreten, welche die Verringerung von sogenannten fluorierten Gasen zum Ziel hat, da diese fluorierten Gase besonders umweltschädlich sind. Infolgedessen müssen sich seit diesem Zeitpunkt alle Händler, die Produkte herstellen, importieren oder exportieren, welche solche fluorierten Gase enthalten bzw. zum Betrieb benötigen, sich im sogenannten F-Gas-Portal der Europäischen Union (https://ecas.ec.europa.eu/cas/login) registrieren. Zusätzlich beinhaltet diese Verordnung auch Kennzeichnungspflichten beim Handel mit solchen Anlagen.
Solche Anlagen können ausdrücklich auch Klimaanlagen in Fahrzeugen oder ggfls. auch mit solchen Gasen befüllte Reifen sein.
Weiterhin ist vorgeschrieben, dass der importierende bzw. exportierende Händler in der Zollanmeldung – soweit erforderlich – die folgenden Angaben übermittelt:
- Registriernummer im F-Gas-Portal;
- Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
- Nettomasse von Massengut-Gasen sowie von Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie in Teilen davon enthalten sind;
- Warencode, in den die Waren eingereiht sind;
- Tonnen CO2-Äquivalent an Massengut-Gasen und an Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen davon enthalten sind.
Ohne diese Angaben werden die Zollbehörden die entsprechenden Zollanmeldungen nicht annehmen und bearbeiten.
Zu beachten ist weiterhin, dass ab 1.1.2028 der Export von Waren, welche fluorierende Kohlenwasserstoffe enthalten, in bestimmte Länder verboten sein wird. Dies betrifft Länder, welche nicht Vertragsparteien des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, inklusive der im Jahr 2016 beschlossenen Kigali-Änderung des Protokolls sind.
Unternehmen, die in größerem Umfang fluorierende Kohlenwasserstoffe herstellen, einführen oder exportieren, müssen darüber hinaus bis zum 30. April bzw. den 31. Mai für das abgelaufene Jahr Meldungen über diese Gase machen.
Weiterhin sind bestimmte Kühlanlagen auf ihre Dichtheit zu überprüfen.
Weitergehende Informationen zum F-Gas-Portal sowie eine Registrierungsanleitung gibt es hier: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal_en?prefLang=de&etrans=de oder auch hier: https://climate.ec.europa.eu/system/files/2022-01/policy_f-gas_guidance_document_de.pdf