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NEUERUNGEN IM UMSATZSTEUERVOR­ANMELDUNGS-FORMULAR

RAW-AKTUELL 1/2021
Zum 1. Januar 2021 hat die Finanzverwaltung überarbeitete Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldung eingeführt. Dabei führt eine neue nachrichtliche Angabe ggfls. zu erhöhtem Aufwand.

Für die Umsatzsteuervoranmeldung ab Januar 2021 fordert die Finanzverwaltung eine neue zusätzliche nachrichtliche Angabe zur Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer, die sich auf Grund der Uneinbringlichkeit eines Entgelts geändert haben.

Wird also beispielsweise eine dem Regelsteuersatz unterliegende Forderung ausgebucht, weil der Kunde zahlungsunfähig ist, dann muss die Minderung des Nettoumsatzes wie bisher in Zeile 20, Feld 81 berücksichtigt werden. Dadurch wird analog auch die 19%-ige Umsatzsteuer gemindert. Insoweit erfolgt dann also eine Saldierung mit den aktuellen regelbesteuerten Umsätzen, sodass das Finanzamt in der Regel keine Kenntnis davon erlangt, dass unter Umständen ungewöhnliche Steuerminderungen vorgenommen werden. Daher ist ab Januar 2021 in Zeile 73, Feld 50 zusätzlich nochmals nachrichtlich die Angabe vorzunehmen, um welchen Betrag die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit gemindert wurde (also Minderung des Nettoumsatzes).

Gleiches gilt analog auch für die nachrichtliche Angabe zu Vorsteuerminderungen wegen Uneinbringlichkeit in Zeile 74, Feld 37. Nur ist hier nicht die Bemessungsgrundlage, sondern direkt der betroffene Vorsteuerbetrag einzutragen.

Nachdem die Umsatzsteuervoranmeldungs-Formulare erst unmittelbar vor Jahresbeginn von der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, ist wenigstens für eine Übergangszeit davon auszugehen, dass diese nachrichtlichen Angaben von der Buchhaltungssoftware nicht zuverlässig automatisiert ermittelt werden können. Diese Angaben müssen daher manuell überprüft und gegebenenfalls händisch eingetragen werden.

Von der Uneinbringlichkeit geht man insbesondere aus, wenn
  • der Schuldner zahlungsunfähig ist,
  • den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten werden kann oder wenn
  • der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Darunter sind beispielsweise vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog. Sicherungseinbehalte für Bau­mängel) zu verstehen. Diese berechtigen zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann.
  • Auch soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt – übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit in Betracht.
Ertragsteuerrechtlich zulässige pauschale Wertberichtigungen führen hingegen nicht zu einer Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit.



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