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ERLEICHTERTER ZUGANG ZUM KURZARBEITERGELD VERLÄNGERT BIS ZUM 30.06.2022

SONDERNEWSLETTER 2/2022 VOM 08.03.2022
Das Bundeskabinett hat am 09.02.2022 einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, dem der Bundestag auch zugestimmt hat, mit dem folgende Regelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes bis zum 30.06.2022 weiter gelten sollen:
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Zudem wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 Monaten auf 28 Monate verlängert.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierungen verbunden ist.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 08.03.2022


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