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NUTZUNG VON ELEKTRO- UND HYBRIDELEKTRO­FAHRZEUGEN

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 06.05.2022
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Schreiben zur Besteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen veröffentlicht. In diesem wird die ertragssteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahren, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten Familienheimfahrten etc. um­fänglich beurteilt.

Für die Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybride­lektrofahrzeugen sind im Einkommensteuergesetz Vergünstigungen im Vergleich zu her­kömmlichen Verbrennungsmotoren vorgesehen. Um diese Art der Fahrzeuge noch weiter zu fördern, wurde mit Gesetzesänderungen im Jahr 2018 und 2019 sowohl der Anwendungszeit­raum verlängert als auch die Regelungen an sich fortentwickelt.
Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Einordnung der Fahrzeuge.

Elektrofahrzeuge sind danach

Aufschluss, ob ein Elektrofahrzeug in diesem Sinn vorliegt, gibt nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand Juli 2021) die Codierung0004 und 0015 im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheini­gung.

Elektrofahrräder sind auch als Elektrofahrzeuge einzuordnen, soweit deren Motor Geschwin­digkeiten über 25 km/h unterstützt, ebenso auch Elektroroller.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 3 EmoG mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine und Energiespei­chern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energie­quelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Aufschluss gibt die Codierung0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 im Teil 1, Feld 10 der Zu­lassungsbescheinigung.
Ohne externe Lademöglichkeit erfolgt keine steuerliche Begünstigung.

Pauschale Ermittlung nach der 1 % - Regelung
Wie üblich, kann eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der bekannten 1 % -Regelung vorgenommen werden oder auf die individuelle Berechnung (Fahrtenbuch) zu­rückgegriffen werden. Für die pauschale Berechnung wird der Bruttolistenpreis herangezogen. Um einen entsprechenden Fördercharakter zur erzeugen, ist nach gesetzlicher Regelung der Bruttolistenpreis bei (Hybrid-/) Elektrofahrzeugen zu verringern. Zu unterscheiden ist, wann welches Kfz angeschafft worden ist.

  1. Elektrofahrzeuge
Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030
Für reine Elektrofahrzeuge wird mit einem Anschaffungszeitpunkt ab 2019 ein Bruchteil des Bruttolistenpreises als „neuer“ Bruttolistenpreis zugrunde gelegt:
Bei einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR ist der anzusetzende Bruchteil ½.
Ist der Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR, ist der anzusetzende Bruchteil ¼.

  1. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Der Bruttolistenpreis wird zur Hälfte angesetzt, wenn
a) Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 und


b) Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 und


c) Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2030 und

Mit zunehmenden Jahren wächst somit die Anforderung an die Mindestreichweite des Elektromotors.
Durch die Anhebung der Voraussetzungen für Hybridelektrofahrzeuge ab dem Jahr 2022 werden einige die Förderbedingungen nicht mehr erreichen. Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybridelektrofahrzeuge ändert sich im Jahr 2022 nichts, da maßgebend der Anschaffungszeitpunkt (= Lieferzeitpunkt) ist. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeuges ist irrelevant.

Die notwendigen Werte, Kohlendioxidemission bzw. Mindestreichweite, sind zu finden in der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Da in der Übereinstimmungs­bescheinigung verschiedene Werte angegeben werden können, stützt sich die Verwal­tung einerseits auf die WLTP-Werte (CoC 49.4 und 49.5) und auf den Wert, sog. „Elekt­rische Reichweite innerorts“ (EAER city gem. CoC 49.5.2).

  1. Übrige Fahrzeuge (sog. Nachteilsausgleich)
Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug, das nicht den obigen Voraussetzungen ent­spricht, wird ein pauschaler Abschlag (Minderungsbetrag) vorgenommen.

Zusammengefasst trifft dies auf folgende Fahrzeuge zu:
(Hybrid-) Elektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, eine Kohlen­dioxidemission (CO2-Emission) von mehr als 50 g je gefahrenen Kilometer oder eine Reichweite unter 40 km zwischen 2019 -2021 oder unter 60 km im Jahr 2022 haben.

Je nach Anschaffungsjahr wird ein festgesetzter Minderungsbetrag herangezogen pro kWh der Batteriekapazität. Gleichzeitig wird jedoch auch ein Höchstminderungsbetrag entgegengesetzt. Der kWh- Wert ist in Teil 1, Feld 22 in der Zulassungsbescheinigung verzeichnet.

AnschaffungsjahrMinderungsbetrag / kwH der BatteriekapazitätHöchstbetrag
201350010.000
20144509.500
20154009.000
[…][…][…]
2022505.500


Wird ein Kfz gebraucht erworben, ist maßgebend das Jahr der Erstzulassung. Die Ab­rundung des Bruttolistenpreises auf volle Hundert Euro ist erst nach Abzug des Ab­schlags durchzuführen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kommentar:
Mitte Februar 2022 hat sich das BMF erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elekt­rofahrzeugen und (Elektro-) Fahrrädern geäußert. Die Finanzverwaltung stellt zuerst fest, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungenfür Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen sind. Die Absenkung des Ansatzes bei der 1 %-Regelung auf 0,5 % oder 0,25 % gelten damit nicht für die Ermittlung der Bemessungs­grundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke, soweit die 1 %-Regelung angewendet werden soll. Und da soll noch einer die Finanzverwaltung verstehen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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