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UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON ELEKTROFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

STEUERLUCHS VOM 02.03.2022
Mitte Februar 2022 hat sich das BMF erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und (Elektro-) Fahrrädern geäußert.

Die Finanzverwaltung stellt zuerst fest, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen sind. Die Absenkung des Ansatzes bei der 1 %-Regelung auf 0,5 % oder 0,25 % gelten da­mit nicht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke, soweit die 1 %-Regelung angewendet werden soll.

Weiterhin wird klargestellt, dass unter den Fahrzeugbegriff alle Kraftfahrzeuge, aber auch Elektrofahrräder fallen, soweit für sie eine Kennzeichnungs-, Versicherungs- und Führer­scheinpflicht gilt.

Bei der Besteuerung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an das Personal ist die im Ertragsteuerrecht vorhandene Steuerbefreiung nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen. Soweit der Wert des anzusetzenden Fahrrads aber nicht mehr als 500 EUR beträgt, kann auf die Besteuerung verzichtet werden. Es wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der (Elektro-)Fahrräder, die nicht unter den Fahrzeug­begriff fallen (Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeu­gen vorgenommen wird.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat nunmehr klargestellt, dass die steuerlichen Förderungen für die Elektromobilität, die das Ertragsteuerrecht vorsieht, für die Umsatzsteuer nicht umgesetzt werden. Deutsches Steuerrecht wäre ja zu einfach, wenn die verschiedenen Steuerarten aufeinander abgestimmt wären.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

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