Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON ELEKTROFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

STEUERLUCHS VOM 02.03.2022
Mitte Februar 2022 hat sich das BMF erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und (Elektro-) Fahrrädern geäußert.

Die Finanzverwaltung stellt zuerst fest, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen sind. Die Absenkung des Ansatzes bei der 1 %-Regelung auf 0,5 % oder 0,25 % gelten da­mit nicht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke, soweit die 1 %-Regelung angewendet werden soll.

Weiterhin wird klargestellt, dass unter den Fahrzeugbegriff alle Kraftfahrzeuge, aber auch Elektrofahrräder fallen, soweit für sie eine Kennzeichnungs-, Versicherungs- und Führer­scheinpflicht gilt.

Bei der Besteuerung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an das Personal ist die im Ertragsteuerrecht vorhandene Steuerbefreiung nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen. Soweit der Wert des anzusetzenden Fahrrads aber nicht mehr als 500 EUR beträgt, kann auf die Besteuerung verzichtet werden. Es wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der (Elektro-)Fahrräder, die nicht unter den Fahrzeug­begriff fallen (Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeu­gen vorgenommen wird.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat nunmehr klargestellt, dass die steuerlichen Förderungen für die Elektromobilität, die das Ertragsteuerrecht vorsieht, für die Umsatzsteuer nicht umgesetzt werden. Deutsches Steuerrecht wäre ja zu einfach, wenn die verschiedenen Steuerarten aufeinander abgestimmt wären.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 15.06.2022 – STEUERLICHE EINORDNUNG VON ELEKTRO- UND HYBRIDELEKTRO­FAHRZEUGEN

Wie üblich, kann eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der bekannten...

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 06.05.2022 – NUTZUNG VON ELEKTRO- UND HYBRIDELEKTRO­FAHRZEUGEN

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Schreiben zur Besteuerung von...

RAW-AKTUELL 09/2024 – STEUERVORTEILE FÜR VOLLELEKTRISCHE DIENSTWAGEN

Nachdem letztes Jahr quasi in einer Nacht und Nebel Aktion von der Bundesregierung ...

RAW-Aktuell 02/2023 – STEUERLICHE FALLSTRICKE IM UMGANG MIT DER THG-QUOTE

Halter von Elektrofahrzeugen und Betreiber von Ladesäulen erhalten seit 2022 jährlich sogenannte ...