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STEUERLICHE EINORDNUNG VON ELEKTRO- UND HYBRIDELEKTRO­FAHRZEUGEN

STEUERLUCHS VOM 15.06.2022
Wie üblich, kann eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der bekannten 1 % -Regelung vorgenommen werden oder auf die individuelle Berechnung (Fahrtenbuch) zurückgegriffen werden. Für die pauschale Berechnung wird der Bruttolistenpreis herange­zogen. Um einen entsprechenden Fördercharakter zur erzeugen, ist nach gesetzlicher Rege­lung der Bruttolistenpreis bei (Hybrid-/) Elektrofahrzeugen zu verringern. Zu unterscheiden ist, wann welches Kfz angeschafft worden ist.

1.) Elektrofahrzeuge
Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030
Für reine Elektrofahrzeuge wird mit einem Anschaffungszeitpunkt ab 2019 ein Bruchteil des Bruttolistenpreises als „neuer“ Bruttolistenpreis zugrunde gelegt:

Bei einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR ist der anzusetzende Bruchteil ½.

Ist der Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR, ist der anzusetzende Bruchteil ¼.

2.) Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Der Bruttolistenpreis wird zur Hälfte angesetzt, wenn

a) Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 und
  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • die Mindestreichweite 40 km.
b) Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 und
  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • die Mindestreichweite 60 km.
c) Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2030 und
  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • Mindestreichweite von 80 km.

Mit zunehmenden Jahren wächst somit die Anforderung an die Mindestreichweite des Elekt­romotors.

Durch die Anhebung der Voraussetzungen für Hybridelektrofahrzeuge ab dem Jahr 2022 werden einige die Förderbedingungen nicht mehr erreichen. Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybridelektrofahrzeuge ändert sich im Jahr 2022 nichts, da maßgebend der Anschaffungs­zeitpunkt (= Lieferzeitpunkt) ist. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeuges ist irrelevant.

3.) Übrige Fahrzeuge (sog. Nachteilsausgleich)
Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug, das nicht den obigen Voraussetzungen entspricht, wird ein pauschaler Abschlag (Minderungsbetrag) vorgenommen.

Zusammengefasst trifft dies auf folgende Fahrzeuge zu:
(Hybrid-) Elektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, eine Kohlendioxi­demission (CO2-Emission) von mehr als 50 g je gefahrenen Kilometer oder eine Reichweite unter 40 km zwischen 2019 -2021 oder unter 60 km im Jahr 2022 haben.

Je nach Anschaffungsjahr wird ein festgesetzter Minderungsbetrag herangezogen pro kWh der Batteriekapazität. Gleichzeitig wird jedoch auch ein Höchstminderungsbetrag entgegen­gesetzt. Der kWh- Wert ist in Teil 1, Feld 22 in der Zulassungsbescheinigung verzeichnet.

AnschaffungsjahrMinderungsbetrag / kWh der BatteriekapazitätHöchstbetrag
201350010.000
20144509.500
20154009.000
[…][…][…]
2022505.500


Hinweis:

Wird ein Kfz gebraucht erworben, ist maßgebend das Jahr der Erstzulassung. Die Abrun­dung des Bruttolistenpreises auf volle Hundert Euro ist erst nach Abzug des Abschlags durchzuführen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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