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RECHNUNGSMERKMAL - BUNDESFINANZHOF

STEURLUCHS VOM 14.02.2019

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass der Betriebsprüfer der Meinung ist, dass Rechnungen nicht vollständig seien und dies zu einer Versagung des Vor­steuerabzuges führt. So auch in dem nachfolgenden Fall vor dem Bundesfinanzhof.

Über was hatte der BFH zu entscheiden?

Ein Unternehmen zog im Streitjahr 2007 aus mehreren Rechnungen der Unternehmen A und F die Vorsteuer, soweit so gut. Das Finanzamt versagte aber den Vorsteuerabzug aufgrund falscher Rechnungsangaben. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass die Rechnungen objektiv falsch gewesen seien. Die Unternehmen A und F haben im Leistungszeitraum unter der angegebenen Adresse weder eine Betriebsstät­te noch eine Wohnung unterhalten.
Das klagende Unternehmen macht in der Revision vor dem BFH geltend, dass die Unter­nehmen A und F postalisch unter den genannten Adressen erreichbar gewesen seien.
Der BFH geht davon aus, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der An­schrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unter­nehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Lässt sich die Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt aber nicht ermitteln, so trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger, da er den Vorsteuerabzug geltend macht und somit die Darstellungslast für alle Tatsachen hat, die den Vorsteuerabzug begründen.
In dem vorliegenden Fall fehlen Feststellungen zur Erreichbarkeit der Unternehmen A und F im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, daher hat der BFH die Sache an das FG zurück­verwiesen. Ob es dem klagenden Unterneh­mer im Jahr 2019 gelingt, die postalische Erreichbarkeit der Firmen A und F unter der angegebenen Ad­resse im Zeitpunkt der Rech­nungsausstellung nachzuweisen, bleibt abzuwarten. In der Praxis kann es sicherlich schwie­rig sein, diesen geforderten Nachweis im Nachhinein zu erbringen.

Hinweis:
Nachdem der EuGH und der BFH bestätigt haben, dass eine Briefkastenanschrift für eine ordnungsgemäße Rechnung ausreicht, ist nun auch die Finanzverwaltung der Rechtspre­chung gefolgt.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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