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RUND UM DIE STEUERLICHE KORREKTE RECHNUNG

STEUERLUCHS VOM 08.05.2019
Rund um die steuerlich korrekte Rechnung
Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass der Betriebsprüfer der Meinung ist, dass Rechnungen nicht vollständig seien und dies zu einer Versagung des Vor­steuerabzuges führt.
Exkurs: Pflichtangaben für Rechnungen
  1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  3. Steuersatz sowie Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  4. Nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  5. Fortlaufende Rechnungsnummer
  6. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  7. Ausstellungsdatum der Rechnung
  8. Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
  9. Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  10. Ggf. Gutschrift
  11. Ggf. Hinweise auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt im Zuge eines Beschwerdeverfahrens darüber zu entschei­den, welche Leistungsbeschreibung in der Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich ist. Im Streitfall ging es darum, dass die Steuerpflichtige Waren (Textilien und Modeaccessoires) in großen Mengen im Niedrigpreis­segment (nur vereinzelt lagen die Preise der einzelnen Artikel über 10 Euro) eingekauft hat. In der Umsatzsteuererklärung machte die Steuerpflich­tige Vorsteuerabzugbeträge aus Rechnungen mehrerer Firmen geltend. Dabei enthielten die Rechnungen nur folgende Be­zeichnungen, „Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli, Bolero, etc.“ Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden die Vorsteuerab­zugbeträge nicht anerkannt, da die Rechnungen keine hinreichenden Leistungsbeschreibun­gen hätten und damit keine ord­nungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergeset­zes vorliege. Auch das Finanzge­richt lehnte den Aussetzungsantrag ab. Der Bundesfinanz­hof sieht dies aber anders. So hat der BFH ernsthafte Zweifel, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreisseg­ment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Ge­genstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben werden muss.

Bisher hat der BFH aber nur im Beschwerdeverfahren über den Sachverhalt entschieden. Eine endgültige Klärung der Rechtsfrage bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

Hinweis:
Ganz klar ist aber und das stellt der BFH auch so dar, dass bei hochpreisigen Gegenstän­den, der BFH nimmt Bezug auf Uhren, eine Gattungsbezeichnung als Leistungsbeschrei­bung in der Rechnung nicht ausreichend ist. Also ändert sich durch diesen Beschluss des BFH für die meisten Fälle nichts.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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